Art. 32 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich
Art. 32
1 Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt
zwischen Fr. 36000 und Fr. 56000. Darin enthalten sind die Modul-
gebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.
2 Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahme-
bestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module wer-
den einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren
werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.
3 Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist
von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.
4 Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor
dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmel-
dung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller
Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden
nicht zurückerstattet.
5 Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebüh-
ren als geschuldet.
Rechtspflege
VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen