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Art. 32 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

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Art. 32

1 Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt

zwischen Fr. 36000 und Fr. 56000. Darin enthalten sind die Modul-

gebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.

2 Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahme-

bestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module wer-

den einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren

werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.

3 Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist

von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.

4 Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor

dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmel-

dung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller

Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden

nicht zurückerstattet.

5 Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebüh-

ren als geschuldet.

Rechtspflege

VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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