Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.635 CH-ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Träger der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind Trägerschaft

die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich.

¹ Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern Verliehene

und Zürich verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse und Titel als Aus- Abschlüsse

weise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge

a. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und

Zürich in Epidemiologie und Biostatistik (CAS in Epidemiologie

und Biostatistik),

b. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und

Zürich in Gesundheitsförderung und Prävention (CAS in Gesund-

heitsförderung und Prävention),

c. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und

Zürich in Gesundheitssysteme (CAS in Gesundheitssysteme),

d. Diploma of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und

Zürich in Public Health (DAS in Public Health),

e. Master of Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich

(MPH).

2 Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in der Studienordnung

sowie in Merkblättern und Richtlinien enthalten.

und Titel

1.7.17 -97

1

415.635

CAS, DAS und Master in Public Health

II. Zielsetzung der Studiengänge

Allgemein

Die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind berufs-

begleitende universitäre Weiterbildungen mit der generellen Zielset-

zung, wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der Methoden, Konzepte,

Fragestellungen und Positionen in Public Health zu vermitteln und

aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die berufliche Praxis zu über-

tragen.

Certificate

of Advanced

Studies

DAS in

Public Health

Die CAS Weiterbildungsstudiengänge richten sich an Perso-

nen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit Basiskenntnisse

in den Bereichen Epidemiologie und Biostatistik, Gesundheitsförde-

rung und Prävention sowie in Gesundheitssystemen erarbeiten wollen

und diese Basiskenntnisse in einem der jeweiligen Fachgebiete vertie-

fen möchten.

Der Weiterbildungsstudiengang DAS in Public Health richtet

sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit pro-

funde Kompetenzen in Public Health aneignen wollen und diese fach-

und anwendungsorientiert vertiefen möchten.

Master of Public

Health (MPH)

Der Weiterbildungsstudiengang Master of Public Health ver-

mittelt fundierte Grundlagen im Bereich Public Health und bietet einen

breiten Überblick über methodische Instrumente und Fachkenntnisse

und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und Problem-

lösung Public-Health-relevanter Fragestellungen. Er richtet sich an

Fachleute, die ihr gegenwärtiges oder künftiges Qualifikationsprofil an

neue und komplexe Herausforderungen im Gesundheitswesen anpas-

sen möchten.

Wechsel des

Studienziels

1 Die Teilnehmenden legen bei der Anmeldung ihr Ausbil-

dungsziel und den angestrebten Abschluss fest.

2 Ein Wechsel des Studienziels ist auf Antrag an die Programm-

leitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel not-

wendigen Voraussetzungen möglich. Die Programmleitung kann den

Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen

abhängig machen.

3 Die bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Weiterbildungsstu-

dienganges in Public Health erworbenen ECTS-Punkte können unter

den gegebenen Voraussetzungen an einen weiteren Weiterbildungs-

studiengang in Public Health gemäss diesem Reglement angerechnet

werden. Wird unter Anrechnung von erworbenen ECTS-Punkten ein

nächsthöherer Abschluss erworben, so sind der bereits erworbene Ab-

schluss und die entsprechende Urkunde abzugeben.

2

CAS, DAS und Master in Public Health

415.635

1 Die Zulassung zu den Weiterbildungsstudiengängen in Pub- Zulassung

lic Health erfordert einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in einem

für Public Health relevanten Studienfach sowie Berufserfahrung. In

Ausnahmefällen können Personen mit vergleichbarer Qualifikation

sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.

2 Die Zulassung kann beschränkt werden. Die Studienleitung erlässt

hierzu in der Studienordnung ausführende Bestimmungen.

3 Die Programmleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kan-

didatin oder eines Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme

in die Studiengänge.

Die Weiterbildungsstudierenden haben sich an einer der drei Status der

Universitäten gemäss den dort geltenden Regelungen einzuschreiben. Studierenden

Die Studierenden können wählen, an welcher der drei Universitäten

die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgen soll. Nach erfolgter

Immatrikulation bzw. Registrierung ist ein Wechsel der Universität

innerhalb des Weiterbildungsangebots in Public Health nicht mehr

möglich.

1 Der Besuch einzelner Module bis zu einem Umfang von Besuch einzel-

maximal 9 ECTS-Punkten steht grundsätzlich allen Interessierten offen. ner Module

Bei Wartelisten haben Teilnehmende der Weiterbildungsstudiengänge

Vorrang.

2 Für den Besuch einzelner Module stellt die Programmleitung ent-

sprechende Bestätigungen aus. Wurde der Leistungsnachweis mit Erfolg

erbracht und die erforderliche Präsenzzeit eingehalten, sind die erbrach-

ten ECTS-Punkte in der Bestätigung aufgeführt.

3 Mit dem Besuch einzelner Module besteht kein Anspruch auf

Aufnahme in einen der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health.

III. Organisation

1 Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern Organisation

und Zürich üben gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus.

2 Sie verleihen gemeinsam die Abschlüsse CAS in Epidemiologie

und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention, CAS

in Gesundheitssysteme und DAS in Public Health sowie den Titel Mas-

ter of Public Health als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Wei-

terbildungsstudiengänge.

1.7.17 -97

3

Studienleitung

415.635

CAS, DAS und Master in Public Health

1 Die Studienleitung setzt sich aus mindestens sechs Mitglie-

dern mit Stimmrecht zusammen: je einem Direktionsmitglied der Ins-

titute für Sozial- und Präventivmedizin der Kooperationspartner Zürich

und Bern sowie des Schweizerischen Tropen- und Public-Health-Insti-

tuts in Basel, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Modulverant-

wortlichen der Weiterbildungsstudiengänge, welche oder welcher an

einer der drei Trägeruniversitäten angebunden ist, sowie aus ausgewie-

senen Public-Health-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft mit

Anbindung an einer der drei Trägeruniversitäten sowie Wirtschaft und

Politik.

2 Die Studienleitung kann weitere Mitglieder mit Antragsrecht, wie

Dozierende, Public-Health-Experten oder Studierende, zu ihren Sitzun-

gen einladen. Sie kann bei Bedarf spezifische Aufgaben an Dozierende

oder Public-Health-Experten delegieren.

3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Weiter-

entwicklung,

b. Regelung der Qualitätssicherung und der Zulassungskriterien,

c. Erlass der Studienordnung,

d. Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung,

e. Festsetzung der Studiengelder im Rahmen von § 30 und der Dozen-

tenhonorare,

f. Genehmigung der Vorschläge der Programmleitung für die Lehr-

personen,

g. Genehmigung der Projektskizze der Masterarbeit und Entscheid

über die Bewertung der Masterarbeit,

h. Sicherung der Qualität, Rechtmässigkeit und Durchführung von

Prüfungen,

i. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs-

nachweisen.

4 Die Studienleitung wählt die Programmleitung und kann Aufgaben

an diese delegieren.

5 Die Entscheidungen der Studienleitung erfolgen nach dem ein-

fachen Mehr. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.

6 Die Studienleitung wählt eines seiner Mitglieder, welches der Trä-

gerschaft angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten. Dieser oder

diesem obliegt die Leitung der Sitzungen der Studienleitung, zudem

vertritt er oder sie die Weiterbildungsstudiengänge gegen aussen.

Programm-

leitung

1 Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge

obliegt der Programmleitung der Weiterbildungsstudiengänge in Pub-

lic Health.

4

CAS, DAS und Master in Public Health

415.635

2 Die Programmleitung ist der Studienleitung Rechenschaft schul-

dig und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Studien-

leitung teil. Die Programmleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

3 Die Programmleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. operationelle und administrative Führung der Studiengänge,

b. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung und Weiterentwick-

lung der Studiengänge zuhanden der Studienleitung,

c. Evaluationen und Qualitätssicherungsmassnahmen,

d. Entscheid über die Zulassung zu den Studiengängen,

e. Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen von Teilnehmen-

den,

f. Entscheid über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus äquivalen-

ten in- und ausländischen Programmen,

g. Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend Lehraufträge zuhanden

der Studienleitung und Erteilung der Lehraufträge,

h. periodische mündliche oder schriftliche Berichterstattung zuhan-

den der Studienleitung,

i. Vertretung der Studiengänge nach aussen,

j. Überprüfung der Erfüllung des Curriculums der Teilnehmenden,

k. regelmässige Ausschreibung des Angebots der Weiterbildungsstu-

diengänge in Public Health,

1. Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung

zuhanden der Studienleitung,

m. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden.

1 Der Lehrkörper besteht aus Modulverantwortlichen und Lehrkörper

weiteren Dozentinnen und Dozenten. Der Lehrkörper umfasst Perso-

nen von in- und ausländischen Universitäten sowie weitere Expertin-

nen und Experten, die im Bereich Public Health einen namhaften Bei-

trag zu leisten vermögen.

2 Modulverantwortliche haben insbesondere folgende Aufgaben

a. sie tragen die Verantwortung für die Qualität und reibungslose

Durchführung des Modulangebots,

b. sie unterstützen die Programmleitung bei der Ausschreibung der

Module,

c. sie halten das Rahmenbudget für das Modul ein,

d. sie tragen die Verantwortung für die Leistungskontrolle, die ange-

messene Rückmeldung an die Teilnehmenden sowie die Kurseva-

luation.

1.7.17 - 97

5

415.635 CAS, DAS und Master in Public Health

3 Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat

entschädigt.

Allgemeine

Struktur

Inhalt des Lehr-

angebots CAS

DAS in

Public Health

Master of

Public Health

IV. Studiengang

1 Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich

kohärente Module. Die Module zielen auf den Erwerb von Kompeten-

zen, die Inhalte werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrie-

ben. Im Masterstudiengang wird generell unterschieden zwischen

a. dem Kernstudium mit Pflichtmodulen, die für alle Teilnehmenden

eines Studiengangs obligatorisch sind,

b. dem Mantelstudium mit Wahlmodulen, die aus dem gesamten Ange-

bot frei wählbar sind.

2 Die Pflichtmodule gliedern sich in eine Basis-, in eine Aufbau-

und in eine Vertiefungsstufe.

3 1 Der Abschluss CAS in Epidemiologie und Biostatistik

wird verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im

Umfang von mindestens 14 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie

die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

2 Die Abschlüsse CAS in Gesundheitsförderung und Prävention

sowie CAS in Gesundheitssysteme werden verliehen, wenn die Pflicht-

module gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 12 ECTS-

Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig ein-

bezahlt worden sind.

3 Die Studiengänge sind innert einer Frist von maximal 18 Monaten

ab Registrierung zu absolvieren.

1 Der Abschluss DAS in Public Health wird verliehen, wenn

die Pflichtmodule der Basis-, Aufbau- und Vertiefungsstufe gemäss

Kursausschreibung im Umfang von mindestens 34 ECTS-Punkten er-

folgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt

worden sind.

2 Der Studiengang ist innert einer Frist von maximal 36 Monaten ab

Registrierung zu absolvieren.

1 Der Titel Master of Public Health wird verliehen, wenn

Pflichtmodule aus dem Kernstudium mit insgesamt mindestens 36 ECTS-

Punkten und Wahlmodule aus dem Mantelstudium mit insgesamt min-

destens 10 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert, die Projektskizze und

die Masterarbeit angenommen und die Schlussprüfung im Umfang von

insgesamt 14 ECTS-Punkten bestanden worden sind sowie die Studien-

gebühren vollständig einbezahlt worden sind.3

6

CAS, DAS und Master in Public Health

415.635

2 Die maximale Studienzeit für den Abschluss auf Masterstufe

beträgt fünf Jahre ab Studienbeginn.

1 Die Projektskizze der Masterarbeit wird durch die Studien-

leitung oder allenfalls durch sie gewählte Expertinnen und Experten

begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist,

zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten

zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Projekt-

skizze wird definitiv abgelehnt.

2 Wird die Projektskizze definitiv abgelehnt, kann eine zweite, the-

matisch neu ausgerichtete Projektskizze eingereicht werden. Das Ver-

fahren zur Begutachtung richtet sich nach Abs. 1.

3 Nach Annahme der Projektskizze der Masterarbeit kann die Mas-

terarbeit verfasst werden.

4 Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach An-

nahme der Projektskizze zur Begutachtung eingereicht werden. Kann

diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag

auf Verlängerung an die Programmleitung gestellt werden. Die Frist

kann um maximal vier Monate verlängert werden.

5 Die Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls

eine/n durch sie gewählte/n Experten/-in begutachtet und entweder

angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesse-

rung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wie-

derum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

1 Wer insgesamt 46 ECTS-Punkte durch Modulbesuche er-

worben hat und dessen Masterarbeit angenommen wurde, wird zur

Schlussprüfung zugelassen.

2 Die Schlussprüfung kann in Form eines Kolloquiums oder als

schriftliche oder mündliche Prüfung stattfinden. Details zur Schluss-

prüfung werden in der Studienordnung geregelt.

3 Eine ungenügende Schlussprüfung kann innerhalb von maximal

drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als unge-

nügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen

Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2 ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie gesamthaft

für die angenommene Projektskizze, für die angenommene Master-

arbeit und für die bestandene Schlussprüfung vergeben.

Projektskizze

und

Masterarbeit

Schlussprüfung

des Master-

studienganges

Verlängerung

der Studienzeit

Kreditpunkte-

system

1.7.17 - 97

7

415.635

CAS, DAS und Master in Public Health

3 Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von durch-

schnittlich 30 Stunden.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis termingerecht mit mindestens der Note 4 bewertet

und die geforderte Präsenzzeit von 90% während des Moduls erfüllt

wurde. Bei Nichtbeachten der Abgabefristen oder Nichterfüllen der

Präsenzzeit gilt das Modul als nicht bestanden.

2 Leistungsnachweise bestehen aus einer schriftlichen oder münd-

lichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit oder aus einem Vortrag.

3 Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die

jeweilige Modulleitung.

4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal innert zwei

Monaten ab Mitteilung des Nichtbestehens wiederholt werden. Ansons-

ten gilt er als definitiv nicht bestanden. Vorbehalten bleibt § 24.

Aus allen Pflichtmodulen darf ein einziges bei Nichtbeste-

hen nochmals gegen Gebühr besucht und der entsprechende Leistungs-

nachweis einmalig wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlmodule

können durch den erfolgreichen Besuch eines anderen Wahlmoduls

substituiert werden.

1 Der Leistungsnachweis wird in der Regel mit den Noten 6

bis 1 bewertet. Ein Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindes-

tens die Note 4 erreicht wurde.

2 Die Projektskizze der Masterarbeit und die Masterarbeit werden

mit bestanden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet.

3 Die Schlussprüfung wird mit bestanden (pass) bzw. nicht bestan-

den (fail) bewertet.

1 Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines

Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwend-

barer Verhinderungsgrund ein, ist der Programmleitung unverzüglich

ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti-

gung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch

einzureichen.

2 Wird das Abmeldegesuch von der Programmleitung nicht bewil-

ligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einem Leistungs-

nachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

8

CAS, DAS und Master in Public Health

415.635

Wer zwei verschiedene Pflichtmodule nicht besteht, wer ein Endgültige

Pflichtmodul gemäss § 24 zum zweiten Mal nicht besteht oder inner- Abweisung

halb der genannten Fristen nicht absolviert, wer die Schlussprüfung

definitiv nicht besteht, wer die zweite Projektskizze gemäss § 19 Abs. 2

oder die Masterarbeit nach einmaliger Überarbeitung nicht erfolgreich

einreicht, wer die Masterarbeit nicht innerhalb der genannten Fristen

einreicht oder wer die Studienzeit ohne einen von der Studienleitung

bewilligten Antrag überschreitet, wird endgültig vom Studiengang aus-

geschlossen.

¹ Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel verwendet, fremde Textstellen ohne Quellenangabe handlungen

übernimmt und als eigene Leistung darstellt, die Masterarbeit nicht

selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder

unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienleitung den

Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden,

einen ausgestellten Ausweis als ungültig oder die Zulassung als annul-

liert.

2 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder

der Abschlussarbeit ein Abschluss bzw. Titel gemäss Art. 2 verliehen,

so wird dieser vom zuständigen Gremium aberkannt; allfällig bereits

ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

rens.

3 Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Disziplinarverfah-

Alle Module werden kontinuierlich durch systematische Qualitäts-

Rückmeldungen und Auswertungen begleitet und evaluiert. Die Ergeb- sicherung

nisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Ent-

wicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksich-

tigt.

V. Finanzen

¹ Die Studienleitung setzt das Studiengeld für die Studien- Organisation

gänge und die einzelnen Module so fest, dass diese selbsttragend durch-

geführt werden können.

2 Bei einem Wechsel des Studienganges ist das jeweils für den neu

gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.

3 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement²

der Trägeruniversität, an der die Konti geführt werden.

1.7.17 - 97

9

415.635

CAS, DAS und Master in Public Health

Studiengeld

und Rücktritt

CAS und DAS

1 Die Studiengelder für die Abschlüsse CAS und DAS bewe-

gen sich in den folgenden Bandbreiten. Im Studiengeld sind sämtliche

Gebühren eingeschlossen.

a. CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförde-

rung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme zwischen

Fr. 10000 und Fr. 18000,

b. DAS in Public Health zwischen Fr. 30000 und Fr. 40000.

2 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn

Tagen von diesen Studiengängen ohne Kostenfolge zurückgetreten wer-

den. Danach gilt das gesamte Studiengeld als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt wird das Studiengeld nicht zurückerstattet.

Studiengeld

und Rücktritt

Master of Public

Health

1 Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt

zwischen Fr. 36000 und Fr. 56000. Darin enthalten sind die Modul-

gebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.

2 Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahme-

bestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module wer-

den einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren

werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.

3 Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist

von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.

4 Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor

dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmel-

dung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller

Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden

nicht zurückerstattet.

5 Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebüh-

ren als geschuldet.

Rechtspflege

VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Verfügungen, welche die Weiterbildungsstudiengänge in

Public Health betreffen, werden von der Medizinischen Fakultät der-

jenigen Universität erlassen, an welcher die Immatrikulation oder

Registrierung des betroffenen Studierenden erfolgt ist.

2 Die Verfügungen der Fakultät bzw. ihrer Dekanin oder ihres De-

kans gemäss Abs. 1, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausfüh-

rungsbestimmungen erlassen werden, können innerhalb von 30 Tagen

bei der Rekurskommission der jeweiligen Trägeruniversität, an der die

Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgt ist, angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem für die jeweilige Trägeruniversität

geltenden Recht.

10

CAS, DAS und Master in Public Health

415.635

3 Bei Entscheidungen der Studien-, Programm- oder Modulleitung,

welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer Rechtsstellung betreffen,

kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis eine anfechtbare Verfügung

der zuständigen Fakultät bzw. des Dekans gemäss Abs. 1 verlangt wer-

den.

Weiterbildungsstudierende des Masterstudiengangs, die ihr Übergangs-

Studium vor 2008 aufgenommen haben, schliessen dieses nach dem Reg- bestimmungen

lement über das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health

der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997 ab.

Die vorliegende Verordnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft. Schluss-

Es ersetzt das Reglement für das interuniversitäre Nachdiplomstu- bestimmungen

dium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom

Juni 1997. Dieses wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung

aufgehoben.

1 OS 66, 359; Begründung siehe ABI 2011, 943.

2 LS 415.112.

3 Fassung gemäss URB vom 6. März 2017 (OS 72, 354; AB12017-03-17). In Kraft

seit 1. Juni 2017.

1.7.17 - 97

11

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →