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415.634 DAS CH-ZH

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (DAS)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Kognitiv-verhaltens- bereich

therapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Uni-

versität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Trägerschaft

Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolven- und verliehener

ten wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kog-

nitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision» verliehen.

Abschluss

1 Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre Zielsetzung

Weiterbildung dar, die wissenschaftliche Kenntnisse und Kompeten-

zen für die selbstständige Durchführung kognitiv-verhaltenstherapeu-

tischer Supervision vermittelt.

2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung

mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie

soziale Kompetenzen.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung zum

auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin, seit mindestens drei Jah- Studiengang

ren einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder

einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie bzw. in Kinder-

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie mindestens drei

Jahre praktisch-therapeutische Berufserfahrung. Ausländische Wei-

terbildungsabschlüsse in Psychotherapie bzw. Facharztqualifikationen

werden «sur dossier» geprüft. Die Direktion kann die Zulassung von

einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-

nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt

nicht zu einem Abschluss.

1. 1. 19-103

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3 Pro Modul werden in der Regel maximal 15 Personen zugelassen.

Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

registriert.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Philosophische

Fakultät

Direktion

II. Organisation

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu-

diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderun-

gen der Universität Zürich.

2 Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Prä-

sidenten der Direktion aus ihren Reihen und auf deren oder dessen

Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3 Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of

Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Super-

vision».

1 Die Direktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern

sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Stu-

diengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen

mit beratender Stimme teil.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der

Universität Zürich tätig, davon mindestens eines als ordentliche oder

ausserordentliche Professorin oder als ordentlicher oder ausserordent-

licher Professor der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind aner-

kannte Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und/oder Me-

dizin mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder

Arbeitsschwerpunkt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen

Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft

die Sitzungen der Direktion ein und leitet diese.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Erstellung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

d. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf

Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

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e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festle-

gung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluations-

kriterien,

f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

g. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

h. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

i. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-

schulen,

j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie

Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-

pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

n. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Ab-

schlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhal-

tenstherapeutischer Supervision»,

o. Nomination des Beirats.

6 Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in

die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Die Direktion kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat

aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten Beirat

aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder

beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich

selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Direktion

sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für Studiengang-

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- leitung

lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Direk-

tion vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

1. 1. 19-103

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2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-

diengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c. Antrag an die Direktion über die zuzulassenden Studierenden,

d. Abwicklung der Studierendenadministration,

e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche-

rung,

f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

h. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,

i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie

des Rechenschaftsberichts,

j. Überwachung des Budgets und der Rechnung,

k. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden des Studiengangs,

1. Vorbereitung der Sitzungen der Direktion,

m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer

Hochschulen und weiteren Fachpersonen mit kognitiv-verhaltensthera-

peutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthe-

men werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich über-

nommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche

Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs-

studiengang.

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DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

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Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module

Module, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele

und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien-

gangs definiert. Die Direktion kann Teile des Weiterbildungsstudien-

gangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchfüh-

ren lassen.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European

dit Transfer System (ECTS) bemessen.

den.

2 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-

4 Eine Anrechnung von ECTS Credits aus anderen Programmen ist

nicht möglich.

Credit Transfer

System

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungs-

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- nachweise

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien-

gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zustän-

digen Dozierenden festgelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-

zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt wer-

den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt-

nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern-

falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

1. 1. 19-103

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DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision

Abmeldung

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich

ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti-

gung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmelde-

gesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem

ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei-

ter einzureichen.

3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der

Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis-

tungsnachweis als nicht bestanden.

6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

Betrugs-

handlungen

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch-

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla-

giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen

Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direktion den Leistungsnach-

weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus-

gestellten Ausweis als ungültig.

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-

schluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-

weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss ge-

mäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses

aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4 Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt

werden soll.

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Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester Rechtsmittel

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die

Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben

werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Re-

kurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Abschluss

1 Der DAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und Diploma of

dauert in der Regel 2 Jahre. Advanced

2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Studies UZH

Credits erworben worden sind, die Berichte der Selbsterfahrung und in Kognitiv-

der Intervision und die Bestätigung über die eigene Supervisionstätig- verhaltens-

keit vorliegen, die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde und therapeutischer

die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Supervision

3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten (DAS UZH)

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Selbst- Selbsterfahrung

erfahrungsstunden fest. Die Selbsterfahrung ergibt insgesamt 1 ECTS

Credit.

2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Selbsterfahrung fest.

1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Inter- Intervision

visionsstunden fest. Die Intervisionstermine werden durch ein Ergeb-

nisprotokoll dokumentiert. Die Intervision ergibt insgesamt 3 ECTS

Credits.

2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Intervision fest.

1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Super- Eigene

visionsstunden fest. Die Supervisorentätigkeit ergibt insgesamt 6 ECTS Supervisoren-

Credits. tätigkeit

2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Supervisorentätigkeit fest.

1 Die Schlussprüfung besteht aus einer einstündigen münd- Schlussprüfung

lichen Prüfung anhand einer Videosequenz der eigenen Supervisoren-

tätigkeit. Sie ergibt 3 ECTS Credits.

2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 27 ECTS

Credits erworben hat und die Ergebnisprotokolle über die Intervision

sowie die Bestätigungen über die Selbsterfahrung und die eigene Super-

visorentätigkeit vorlegen kann.

1. 1. 19-103

7

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3 Eine ungenügende Schlussprüfung kann einmal am nächstmög-

lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht

bestanden.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-

zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Diploma

Supplement

Studien-

gebühren

V. Finanzen

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die

Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erfor-

derliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 8000 und Fr. 10000.

4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen

davon werden von der Direktion festgelegt.

5 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz

oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduk-

tion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Studen-

tin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge-

schlossen.

7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von

zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer-

den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei

einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück-

erstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Tei-

len davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Be-

werbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

Rücktritt

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DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-

den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.

2 Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in kog-

nitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich vom 7. März 2011 gilt weiterhin für

alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenom-

men haben.

bestimmungen

1 OS 73, 573; Begründung siehe ABI 2018-10-26.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 LS 415.112.

1. 1. 19-103

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