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415.629 CH-ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Paro- bereich

dontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der

Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht fol- Verliehene

gende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos- Abschlüsse

sene Studiengänge

a. Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS

UZH),

b. Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS UZH),

c. Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH).

2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben

ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder

MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfäl-

lige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

und Titel

1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende Weiterbildungen Zielsetzung

mit dem Ziel, vertiefte Einblicke in das Gebiet der Parodontologie, deren

Grundlagen sowie in die klinischen Aspekte und deren wesentlichen

interdisziplinären Fach- und Forschungsbereiche zu vermitteln. Die Wei-

terbildungsstudierenden sollen damit fundierte theoretische und klini-

sche Fähigkeiten und Fertigkeiten erreichen, um in der täglichen Praxis

Parodontitis-Patientinnen und -Patienten erfolgreich zu behandeln, zu

betreuen und einen wesentlichen Beitrag zur parodontalen und allge-

meinmedizinischen Gesundheit zu leisten.

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie

soziale Kompetenzen.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe in Zahnmedizin sowie Berufserfahrung von mindestens

einem Jahr. Zum CAS können in Ausnahmefällen Personen mit einem

Hochschulbachelor in Zahnmedizin sowie spezifischer Berufserfahrung

oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

2 Die Studiengangkommission entscheidet über die Zulassung. Sie

kann für die Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von

einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

3 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen

zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht

zu einem Abschluss.

4 Pro Modul werden in der Regel maximal 40 Personen zugelassen,

davon maximal 20 zu den DAS- und MAS-Studiengängen. Diese wer-

den an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatriku-

liert bzw. registriert.

5 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen

Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist

auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den ange-

strebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der

Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher

Auflagen abhängig machen.

6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien-

gänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen

der Universität Zürich.

2 Die Medizinische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsiden-

ten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder des-

sen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3 Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of

Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Diploma of Advanced

Studies UZH in Parodontologie» sowie den Titel «Master of Advanced

Studies UZH in Parodontologie».

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

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1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern Leitender

sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studien- Ausschuss

gangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit be-

ratender Stimme teil.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist wissenschaftlich an der

Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder

ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Medizinischen

Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Universi-

täten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der Parodontologie tätig

sind.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen

Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die

Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

sig.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Insti-

tutionen,

d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der

Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf

Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Do-

zierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewil-

ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipen-

dien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien

der Stipendiengeber,

j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse

<<<Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Dip-

loma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie des Titels

«Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie»,

1. Nomination des Beirats.

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415.629 CAS, DAS und MAS in Parodontologie

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese

nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen

Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus

Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt

vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden

Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitglie-

dern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten-

den Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsidentin

oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich

neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-

ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere

Fachpersonen, die an Universitäten oder in zahnärztlichen Praxen im

Bereich der Parodontologie tätig sind.

3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für

a. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Stu-

diengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten

Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachwei-

sen,

f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.

Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden

Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere

verantwortlich für

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und den

damit verbundenen Studienleistungen,

c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu-

dierenden,

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

d. Abwicklung der Studierendenadministration,

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e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozieren-

den,

h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des

Rechenschaftsberichtes,

j. Überwachung des Budgets und der Rechnung,

k. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Studiengänge,

1. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des

Leitenden Ausschusses,

m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer

Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Parodon-

tologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Uni-

versität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleis-

tet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität

Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An-

spruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs-

studiengängen.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Mo- Module

dule, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die

Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge de-

finiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudien-

gänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen

lassen.

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European § 13. 1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre-

Credit Transfer dit Transfer System (ECTS) bemessen.

System

2 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.

3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-

den.

4 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die An-

rechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal

10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer

in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu-

diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende

Anrechnung ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung von ECTS Credits an

den CAS ist nicht möglich.

Leistungs-

nachweise

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Ramen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien-

gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zustän-

digen Dozierenden festgelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzu-

reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche

Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozieren-

den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt wer-

den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt-

nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern-

falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender,

unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der

Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schrift-

liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe-

sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzu-

reichen.

Abmeldung

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

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2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während

eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem

Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die

schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen

mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen

Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzurei-

chen.

3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des

Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Stu-

diengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungs-

nachweis als nicht bestanden.

6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- handlungen

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat

einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben

zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnach-

weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus-

gestellten Ausweis als ungültig.

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-

schluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-

weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw.

ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts-

beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden

eingezogen.

4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren

beantragt werden soll.

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

Rechtsmittel

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine

Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf-

stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert

einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben

werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen

möglich.

Certificate

of Advanced

Studies UZH in

Parodontologie

(CAS UZH)

Diploma

of Advanced

Studies UZH in

Parodontologie

(DAS UZH)

Master

of Advanced

Studies UZH in

Parodontologie

(MAS UZH)

Klinische Fall-

dokumentatio-

nen

IV. Studienabschlüsse

1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und

dauert in der Regel ein Jahr.

2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Cre-

dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge-

leistet wurden.

3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und

dauert in der Regel zwei Jahre.

2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Cre-

dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge-

leistet wurden.

3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zerti-

fikat.

1 Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 90 Präsenztage und

dauert in der Regel drei Jahre.

2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits

erworben worden sind, die klinischen Falldokumentationen vorliegen

und die klinische Prüfung bestanden wurde, die Abschlussarbeit und die

Abschlussprüfung bestanden wurden sowie die Studiengebühren voll-

umfänglich geleistet wurden.

3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip-

lom oder ein Zertifikat.

1 Die Studierenden haben fünf klinische Falldokumentationen

nachzuweisen. Die Falldokumentationen ergeben insgesamt 10 ECTS

Credits.

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CAS, DAS und MAS in Parodontologie

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2 Die Falldokumentationen werden entweder angenommen oder,

falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von

maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qua-

lifizierte Falldokumentationen werden definitiv abgelehnt. Eine Fall-

dokumentation kann substituiert werden.

3 Die einzelnen Falldokumentationen werden von einer Dozentin

oder einem Dozenten betreut und bewertet.

1 Die klinische Prüfung besteht aus einer halbstündigen münd- Klinische

lichen Prüfung zu einer Falldokumentation gemäss § 22. Die klinische Prüfung

Prüfung ergibt 1 ECTS Credit.

2 Zur klinischen Prüfung zugelassen wird, wer mindestens 49 ECTS

Credits erworben hat sowie wenn die klinischen Falldokumentationen

vorliegen.

3 Eine ungenügende klinische Prüfung kann einmal am nächstmög-

lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht

bestanden.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer klinischen Abschlussarbeit

Studie, einer Laboruntersuchung, einer fallbezogenen Dokumentation

oder einer Literaturarbeit. Die Abschlussarbeit ergibt 9 ECTS Credits.

2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie un-

genügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei

Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte

Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-

reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche

Handlungen überprüft werden.

4 Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen-

ten betreut und bewertet.

1 Die Abschlussprüfung besteht aus einer halbstündigen Abschluss-

mündlichen Prüfung zur Theorie und Praxis im Bereich der Parodon- prüfung

tologie. Sie ergibt 1 ECTS Credit.

2 Zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 59 ECTS

Credits erworben hat und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat

sowie wenn die klinischen Falldokumentationen vorliegen und die kli-

nische Prüfung bestanden wurde.

3 Eine ungenügende Abschlussprüfung kann einmal am nächstmög-

lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht

bestanden.

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Diploma

Supplement

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-

zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Studien-

gebühren

V. Finanzen

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden

einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren

getragen.

3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 8000 und Fr. 12000.

4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 11000 und Fr. 15000.

5 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 22 000 und Fr. 30000.

6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon

werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-

dungsstudiengang zulässig ist.

8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf

Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation

aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalen-

ten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule

oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten

auf Leistungen des Studiengangs.

9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des

Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunfts-

kosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der

Universität Zürich³.

Rücktritt

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von

zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt

der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-

den Studiengang ab dem 1. Januar 2020 aufnehmen.

bestimmungen

2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS

und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Univer-

sität Zürich vom 17. Mai 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr

Studium vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben.

1 OS 74, 228; Begründung siehe ABI 2019-03-22.

2 Inkrafttreten: 1. April 2019.

3 LS 415.112.

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