Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-
sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Paro- bereich
dontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der
Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- Trägerschaft
versität Zürich.
1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht fol- Verliehene
gende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos- Abschlüsse
sene Studiengänge
a. Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS
UZH),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS UZH),
c. Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben
ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder
MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfäl-
lige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
und Titel
1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende Weiterbildungen Zielsetzung
mit dem Ziel, vertiefte Einblicke in das Gebiet der Parodontologie, deren
Grundlagen sowie in die klinischen Aspekte und deren wesentlichen
interdisziplinären Fach- und Forschungsbereiche zu vermitteln. Die Wei-
terbildungsstudierenden sollen damit fundierte theoretische und klini-
sche Fähigkeiten und Fertigkeiten erreichen, um in der täglichen Praxis
Parodontitis-Patientinnen und -Patienten erfolgreich zu behandeln, zu
betreuen und einen wesentlichen Beitrag zur parodontalen und allge-
meinmedizinischen Gesundheit zu leisten.
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CAS, DAS und MAS in Parodontologie
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung
mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie
soziale Kompetenzen.
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe in Zahnmedizin sowie Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr. Zum CAS können in Ausnahmefällen Personen mit einem
Hochschulbachelor in Zahnmedizin sowie spezifischer Berufserfahrung
oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.
2 Die Studiengangkommission entscheidet über die Zulassung. Sie
kann für die Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von
einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
3 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen
zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht
zu einem Abschluss.
4 Pro Modul werden in der Regel maximal 40 Personen zugelassen,
davon maximal 20 zu den DAS- und MAS-Studiengängen. Diese wer-
den an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatriku-
liert bzw. registriert.
5 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen
Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist
auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den ange-
strebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der
Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher
Auflagen abhängig machen.
6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien-
gänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen
der Universität Zürich.
2 Die Medizinische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsiden-
ten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder des-
sen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of
Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Diploma of Advanced
Studies UZH in Parodontologie» sowie den Titel «Master of Advanced
Studies UZH in Parodontologie».
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CAS, DAS und MAS in Parodontologie
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1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern Leitender
sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studien- Ausschuss
gangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit be-
ratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Medizinischen
Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Universi-
täten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der Parodontologie tätig
sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen
Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät
und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die
Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
sig.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Insti-
tutionen,
d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der
Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf
Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Do-
zierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewil-
ligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-
behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,
i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipen-
dien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien
der Stipendiengeber,
j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
k. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse
<<<Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie», «Dip-
loma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie des Titels
«Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie»,
1. Nomination des Beirats.
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6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese
nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen
Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus
Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden
Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitglie-
dern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten-
den Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsidentin
oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-
ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere
Fachpersonen, die an Universitäten oder in zahnärztlichen Praxen im
Bereich der Parodontologie tätig sind.
3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für
a. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Stu-
diengangleiterin oder des Studiengangleiters,
c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten
Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachwei-
sen,
f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.
Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden
Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere
verantwortlich für
a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und den
damit verbundenen Studienleistungen,
c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu-
dierenden,
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d. Abwicklung der Studierendenadministration,
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e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-
zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-
renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozieren-
den,
h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des
Rechenschaftsberichtes,
j. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
k. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Studiengänge,
1. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des
Leitenden Ausschusses,
m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer
Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Parodon-
tologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Uni-
versität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleis-
tet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität
Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An-
spruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs-
studiengängen.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Mo- Module
dule, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die
Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge de-
finiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudien-
gänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen
lassen.
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European § 13. 1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre-
Credit Transfer dit Transfer System (ECTS) bemessen.
System
2 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-
nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-
den.
4 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die An-
rechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer
in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu-
diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende
Anrechnung ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung von ECTS Credits an
den CAS ist nicht möglich.
Leistungs-
nachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-
duls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Ramen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien-
gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zustän-
digen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzu-
reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche
Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozieren-
den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt wer-
den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt-
nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern-
falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender,
unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der
Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schrift-
liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe-
sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzu-
reichen.
Abmeldung
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2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während
eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem
Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die
schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen
mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen
Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzurei-
chen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des
Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Stu-
diengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungs-
nachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht Benotung
bestanden» bewertet.
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-
laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- handlungen
führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat
einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben
zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnach-
weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus-
gestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-
schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-
weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw.
ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts-
beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden
eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
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Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine
Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf-
stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert
einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben
werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen
möglich.
Certificate
of Advanced
Studies UZH in
Parodontologie
(CAS UZH)
Diploma
of Advanced
Studies UZH in
Parodontologie
(DAS UZH)
Master
of Advanced
Studies UZH in
Parodontologie
(MAS UZH)
Klinische Fall-
dokumentatio-
nen
IV. Studienabschlüsse
1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und
dauert in der Regel ein Jahr.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Cre-
dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge-
leistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
1 Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und
dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Cre-
dits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich ge-
leistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zerti-
fikat.
1 Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 90 Präsenztage und
dauert in der Regel drei Jahre.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits
erworben worden sind, die klinischen Falldokumentationen vorliegen
und die klinische Prüfung bestanden wurde, die Abschlussarbeit und die
Abschlussprüfung bestanden wurden sowie die Studiengebühren voll-
umfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip-
lom oder ein Zertifikat.
1 Die Studierenden haben fünf klinische Falldokumentationen
nachzuweisen. Die Falldokumentationen ergeben insgesamt 10 ECTS
Credits.
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CAS, DAS und MAS in Parodontologie
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2 Die Falldokumentationen werden entweder angenommen oder,
falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von
maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qua-
lifizierte Falldokumentationen werden definitiv abgelehnt. Eine Fall-
dokumentation kann substituiert werden.
3 Die einzelnen Falldokumentationen werden von einer Dozentin
oder einem Dozenten betreut und bewertet.
1 Die klinische Prüfung besteht aus einer halbstündigen münd- Klinische
lichen Prüfung zu einer Falldokumentation gemäss § 22. Die klinische Prüfung
Prüfung ergibt 1 ECTS Credit.
2 Zur klinischen Prüfung zugelassen wird, wer mindestens 49 ECTS
Credits erworben hat sowie wenn die klinischen Falldokumentationen
vorliegen.
3 Eine ungenügende klinische Prüfung kann einmal am nächstmög-
lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht
bestanden.
1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer klinischen Abschlussarbeit
Studie, einer Laboruntersuchung, einer fallbezogenen Dokumentation
oder einer Literaturarbeit. Die Abschlussarbeit ergibt 9 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie un-
genügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei
Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte
Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-
reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche
Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen-
ten betreut und bewertet.
1 Die Abschlussprüfung besteht aus einer halbstündigen Abschluss-
mündlichen Prüfung zur Theorie und Praxis im Bereich der Parodon- prüfung
tologie. Sie ergibt 1 ECTS Credit.
2 Zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 59 ECTS
Credits erworben hat und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat
sowie wenn die klinischen Falldokumentationen vorliegen und die kli-
nische Prüfung bestanden wurde.
3 Eine ungenügende Abschlussprüfung kann einmal am nächstmög-
lichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht
bestanden.
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Diploma
Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-
zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Studien-
gebühren
V. Finanzen
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden
einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren
getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 8000 und Fr. 12000.
4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 11000 und Fr. 15000.
5 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 22 000 und Fr. 30000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon
werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils
für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-
gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-
dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf
Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation
aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalen-
ten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule
oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten
auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des
Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunfts-
kosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der
Universität Zürich³.
Rücktritt
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-
bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt
der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-
den Studiengang ab dem 1. Januar 2020 aufnehmen.
bestimmungen
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS
und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Univer-
sität Zürich vom 17. Mai 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr
Studium vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben.
1 OS 74, 228; Begründung siehe ABI 2019-03-22.
2 Inkrafttreten: 1. April 2019.
3 LS 415.112.
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