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Art. 9 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 9

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-

rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kultur- und

Wirtschaftsbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie-

renden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr-

körpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an

der Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch auf noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiter-

bildungsstudiengängen.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

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