415.621
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 9
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-
rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kultur- und
Wirtschaftsbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie-
renden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr-
körpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an
der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch auf noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiter-
bildungsstudiengängen.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise