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Art. 8 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 8

1 Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Wei-

terbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsiden-

tin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie die Stu-

diengänge nach aussen.

2 Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-

diengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,

c. Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Stu-

dierenden,

d. Abwicklung der Studierendenadministration,

e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

g. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge

in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leiten-

den Ausschusses,

h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration

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i. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

j. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durch-

gang sowie des Rechenschaftsberichtes,

k. Überwachung des Budgets und der Rechnung,

1. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Studiengänge,

m. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

n. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie

mit den entsprechenden Verbänden.

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