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Art. 7 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 7

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitglie- Leitender

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Ausschuss

Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme

teil.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der

Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder

ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen

Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche

Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa-

kultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul-

täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absol-

ventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung

der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der

Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte

Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.

3 Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakul-

täten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er be-

ruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie

oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

d. Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw.

des Präsidenten,

e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite-

rien,

f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleitung,

g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

h. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-

schulen,

i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen,

1.1.18-99

3

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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration

Studiengang-

leitung

j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von

Ausgaben ausserhalb des Budgets,

k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

1. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-

pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

n. Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced

Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced

Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive

Master UZH in Arts Administration».

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

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