Art. 7 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 7
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitglie- Leitender
dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Ausschuss
Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen
Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche
Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa-
kultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul-
täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absol-
ventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung
der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte
Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakul-
täten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er be-
ruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie
oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-
titutionen,
d. Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw.
des Präsidenten,
e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite-
rien,
f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleitung,
g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-
ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-
schulen,
i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen,
1.1.18-99
3
415.621
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Studiengang-
leitung
j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von
Ausgaben ausserhalb des Budgets,
k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-
behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,
1. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-
pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-
linien der Stipendiengeber,
m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
n. Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive
Master UZH in Arts Administration».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.