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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 6
1 Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien-
gänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die beiden Fakultäten wählen jeweils ihre Mitglieder des Leiten-
den Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weite-
ren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die beiden Fakultäten verleihen gemeinsam die Abschlüsse «Cer-
tificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Dip-
loma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie den
Titel «Executive Master UZH in Arts Administration».
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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
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