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Art. 5 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 5

1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-

sonen mit einem Hochschulbachelor und spezifischer Berufserfahrung

im Kulturbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelas-

sen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Aus-

schuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerbe-

rinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden

sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch ab-

hängig machen.

2 Zu den Studiengängen werden insgesamt maximal 50 Studierende

zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden

an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert

bzw. registriert.

3 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.

Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist

auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den an-

gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind.

Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz-

licher Auflagen abhängig machen.

4 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-

sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht

zu einem Abschluss.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Fakultäten

II. Organisation

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