415.621
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 26
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-
den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma
of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in
Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswis-
senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009
gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Septem-
ber 2018 aufgenommen haben.
bestimmungen
1 OS 72, 637; Begründung siehe ABI 2017-10-13.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.
3 LS 415.112.
1.1.18-99
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