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Art. 26 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 26

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-

den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.

2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma

of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in

Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswis-

senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009

gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Septem-

ber 2018 aufgenommen haben.

bestimmungen

1 OS 72, 637; Begründung siehe ABI 2017-10-13.

2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.

3 LS 415.112.

1.1.18-99

11

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