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Art. 23 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 23

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Studien-

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen

Sponsoren getragen.

3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 8000 und Fr.12000.

4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 25 000 und Fr. 40000.

5 Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwi-

schen Fr. 30000 und Fr. 45 000.

1.1.18-99

9

415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration

6 Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder

an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen um-

fangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang

festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen

weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren

erstattet.

8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa-

tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui-

valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch-

schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des

Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter-

kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

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