Art. 23 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 23
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Studien-
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-
den an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen
Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 8000 und Fr.12000.
4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 25 000 und Fr. 40000.
5 Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwi-
schen Fr. 30000 und Fr. 45 000.
1.1.18-99
9
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
6 Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder
an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen um-
fangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang
festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen
weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren
erstattet.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa-
tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui-
valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch-
schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des
Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter-
kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich³.