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Art. 21 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 21

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen- Abschlussarbeit

schaftlichen Abhandlung zu einer Fragestellung aus den Themenberei- und Abschluss-

chen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absol- kolloquium

vieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen

ergibt 10 ECTS Credits.

2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie

ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal

drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi-

zierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann

bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt wer-

den. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.

3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-

reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche

Handlungen überprüft werden.

4 Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von

einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

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