Art. 21 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 21
1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen- Abschlussarbeit
schaftlichen Abhandlung zu einer Fragestellung aus den Themenberei- und Abschluss-
chen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absol- kolloquium
vieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen
ergibt 10 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie
ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal
drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi-
zierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann
bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt wer-
den. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-
reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche
Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von
einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.