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Art. 20 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 20

1 Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von min- Praktika

destens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirt-

schaftlichen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits.

2 Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest.

3 Die beiden Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Prakti-

kumsstelle bestätigt werden. Sie dürfen nicht vor Aufnahme des EMAA-

Studiengangs absolviert werden.

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