415.621
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 20
1 Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von min- Praktika
destens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirt-
schaftlichen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits.
2 Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest.
3 Die beiden Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Prakti-
kumsstelle bestätigt werden. Sie dürfen nicht vor Aufnahme des EMAA-
Studiengangs absolviert werden.