415.621
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 16
Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen in-
nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss
erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist
ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Arts
Administration
(CAS UZH)
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Arts
Administration
(DAS UZH)
Executive Mas-
ter UZH in Arts
Administration
(EMAA UZH)
IV. Studienabschlüsse