Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 16 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 16

Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die

Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen in-

nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss

erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist

ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert

30 Tagen möglich.

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in Arts

Administration

(CAS UZH)

Diploma

of Advanced

Studies UZH

in Arts

Administration

(DAS UZH)

Executive Mas-

ter UZH in Arts

Administration

(EMAA UZH)

IV. Studienabschlüsse

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