Art. 15 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 15
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-
laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh- handlungen
rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat
einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga-
ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs-
nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen
allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein
Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-
weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder
ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlus-
ses der beiden Fakultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Ur-
kunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
1.1.18-99
7
Rechtsmittel
415.621
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration