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Art. 15 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 15

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh- handlungen

rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat

einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga-

ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs-

nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen

allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein

Ausschluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-

weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder

ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlus-

ses der beiden Fakultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Ur-

kunden werden eingezogen.

4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren

beantragt werden soll.

1.1.18-99

7

Rechtsmittel

415.621

CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration

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