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Art. 14 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 14

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise

werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo-

dulen stammen.

3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller

Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle ge-

rundet.

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