415.621
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 14
1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung
in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.
Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise
werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo-
dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller
Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle ge-
rundet.