Art. 13 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 13
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-
der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-
lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-
sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem
ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.
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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das
Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-
den.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.