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Art. 13 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 13

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes

und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-

lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem

ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.

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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621

3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das

Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-

den.

6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

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