Art. 12 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 12
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-
duls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-
diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest-
gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-
zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-
liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-
renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-
lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-
bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht be-
standen.
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