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Art. 12 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 12

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest-

gelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-

zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-

lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht be-

standen.

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