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Art. 11 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 11

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European

dit Transfer System (ECTS) bemessen.

2 ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika,

für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Ab-

schlusskolloquium vergeben.

3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-

den.

Credit Transfer

System

1.1.18-99

5

415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration

4 Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrech-

nung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS

Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Execu-

tive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS

Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungs-

nachweise

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