Art. 11 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Art. 11
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European
dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika,
für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Ab-
schlusskolloquium vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-
den.
Credit Transfer
System
1.1.18-99
5
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
4 Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrech-
nung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS
Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Execu-
tive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS
Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungs-
nachweise