Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisa- Anwendungs-
tion der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master bereich
in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Aus-
schuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Wirt- Trägerschaft
schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, wobei die
Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.
1 Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Verliehene
Fakultät der Universität Zürich verleihen gemeinsam folgende Ab- Abschlüsse
schlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Stu-
diengänge
a. Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration
(CAS UZH),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS
UZH),
c. Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf densel-
ben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS
oder EMAA wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt.
Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
und Titel
1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei- Zielsetzung
terbildungen mit dem Ziel, Kompetenzen für die Leitung von Institu-
tionen der Performing Arts zu vermitteln (Opernhäuser, Tanztheater,
Schauspielhäuser, Theater der Freien Szene, Privattheater, Konzert-
säle und Orchester usw.).
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415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit
der unternehmerischen und künstlerischen Praxis und fördern gleichzei-
tig fachliche, methodische und soziale Kompetenzen.
1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-
sonen mit einem Hochschulbachelor und spezifischer Berufserfahrung
im Kulturbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelas-
sen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Aus-
schuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerbe-
rinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden
sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch ab-
hängig machen.
2 Zu den Studiengängen werden insgesamt maximal 50 Studierende
zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden
an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert
bzw. registriert.
3 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.
Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist
auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den an-
gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind.
Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz-
licher Auflagen abhängig machen.
4 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-
sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht
zu einem Abschluss.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Fakultäten
II. Organisation
1 Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien-
gänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die beiden Fakultäten wählen jeweils ihre Mitglieder des Leiten-
den Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weite-
ren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die beiden Fakultäten verleihen gemeinsam die Abschlüsse «Cer-
tificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Dip-
loma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie den
Titel «Executive Master UZH in Arts Administration».
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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
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1 Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitglie- Leitender
dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Ausschuss
Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen
Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche
Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa-
kultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul-
täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absol-
ventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung
der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte
Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakul-
täten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er be-
ruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie
oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-
titutionen,
d. Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw.
des Präsidenten,
e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite-
rien,
f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleitung,
g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-
ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-
schulen,
i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen,
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Studiengang-
leitung
j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von
Ausgaben ausserhalb des Budgets,
k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-
behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,
1. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-
pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-
linien der Stipendiengeber,
m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
n. Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive
Master UZH in Arts Administration».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
1 Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Wei-
terbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsiden-
tin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie die Stu-
diengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für
a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-
diengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
c. Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Stu-
dierenden,
d. Abwicklung der Studierendenadministration,
e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-
zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
g. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge
in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leiten-
den Ausschusses,
h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-
renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-
renden,
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i. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
j. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durch-
gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
k. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
1. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Studiengänge,
m. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,
n. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit den entsprechenden Verbänden.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-
rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kultur- und
Wirtschaftsbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie-
renden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr-
körpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an
der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch auf noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiter-
bildungsstudiengängen.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module
Module, die auf Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele
und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien-
gänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbil-
dungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschu-
len durchführen lassen.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European
dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika,
für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Ab-
schlusskolloquium vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-
den.
Credit Transfer
System
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4 Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrech-
nung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS
Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Execu-
tive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS
Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungs-
nachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-
duls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-
diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest-
gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-
zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-
liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-
renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-
lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-
bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht be-
standen.
Abmeldung
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-
der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-
lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-
sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem
ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.
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3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das
Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-
den.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung
in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.
Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise
werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo-
dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller
Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle ge-
rundet.
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-
laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh- handlungen
rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat
einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga-
ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs-
nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen
allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein
Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-
weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder
ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlus-
ses der beiden Fakultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Ur-
kunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
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Rechtsmittel
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CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen in-
nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss
erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist
ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Arts
Administration
(CAS UZH)
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Arts
Administration
(DAS UZH)
Executive Mas-
ter UZH in Arts
Administration
(EMAA UZH)
IV. Studienabschlüsse
1 Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 30 Präsenztage und
dauert in der Regel ein Semester. Es sind zwei Schwerpunktrichtungen
möglich
1. Kultur und Organisation,
2.
Recht und Finanzen.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS
Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt
wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
1 Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und
dauert in der Regel drei Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 40 ECTS
Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt
wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls
ein Zertifikat.
1 Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Präsenztage
und dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der EMAA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 75 ECTS Cre-
dits erworben wurden, die Bestätigungen für die beiden Praktika vor-
liegen, die Abschlussarbeit angenommen und das Abschlusskolloquium
mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfäng-
lich bezahlt wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zer-
tifikat oder ein Diplom.
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1 Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von min- Praktika
destens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirt-
schaftlichen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits.
2 Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest.
3 Die beiden Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Prakti-
kumsstelle bestätigt werden. Sie dürfen nicht vor Aufnahme des EMAA-
Studiengangs absolviert werden.
1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen- Abschlussarbeit
schaftlichen Abhandlung zu einer Fragestellung aus den Themenberei- und Abschluss-
chen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absol- kolloquium
vieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen
ergibt 10 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie
ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal
drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi-
zierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann
bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt wer-
den. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-
reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche
Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von
einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom- Diploma
zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Supplement
V. Finanzen
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Studien-
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-
den an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen
Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 8000 und Fr.12000.
4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 25 000 und Fr. 40000.
5 Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwi-
schen Fr. 30000 und Fr. 45 000.
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6 Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder
an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen um-
fangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang
festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen
weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren
erstattet.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa-
tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui-
valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch-
schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des
Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter-
kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich³.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-
bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-
fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
Rücktritt
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Dip-
loma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master
in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember
2009 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
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1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-
den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma
of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in
Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswis-
senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009
gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Septem-
ber 2018 aufgenommen haben.
bestimmungen
1 OS 72, 637; Begründung siehe ABI 2017-10-13.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.
3 LS 415.112.
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