Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-
sation der Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsycho- bereich
logie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Lei-
tende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Trägerschaft
Universität Zürich.
1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht Verliehene
folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge- Abschlüsse
schlossene Studiengänge
a. Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (DAS
UZH),
b. Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (MAS
UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben
ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird
das zuvor ausgestellte Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte
Abschlussdokumente werden eingezogen.
und Titel
1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei- Zielsetzung
terbildungen mit dem Ziel, den Teilnehmenden ein fundiertes theo-
retisches und klinisches Wissen und Können im Bereich der Neuro-
psychologie, der klinischen Neuropsychologie und der kognitiven
Neurowissenschaft zu vermitteln, um eigenverantwortlich im Bereich
der klinischen Neuropsychologie arbeiten zu können.
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung
mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie
soziale Kompetenzen.
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Zulassung
zu den
Studiengängen
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studiengangkommis-
sion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch
abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-
nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt
nicht zu einem Abschluss.
3 Pro Modul werden in der Regel maximal 30 Personen zugelassen,
davon maximal 15 zum MAS-Studiengang. Diese werden an der Philo-
sophischen Fakultät der Universität Zürich registriert bzw. immatriku-
liert.
4 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen
Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist
auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den an-
gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind.
Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz-
licher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Philosophische
Fakultät
Leitender
Ausschuss
II. Organisation
1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu-
diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderun-
gen der Universität Zürich.
2 Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Prä-
sidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren
oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of
Advanced Studies UZH in Neuropsychologie» sowie den Titel «Mas-
ter of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie».
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitglie-
dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die
Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun-
gen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen
Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Universi-
täten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.
2
DAS und MAS in Neuropsychologie 415.619
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen
Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät
und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft
die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-
titutionen,
d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der
Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf
Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskrite-
rien,
g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie
Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-
behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,
i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-
pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-
linien der Stipendiengeber,
j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
k. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Ab-
schlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsycholo-
gie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Neuro-
psychologie»,
1. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen
Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten Beirat
aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder
beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich
selbst.
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2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-
den Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studienganglei-
ter.
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit-
gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsi-
dentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-
ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere
Fachpersonen, die an Universitäten oder in der Praxis im Bereich der
Neuropsychologie tätig sind.
3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für
a. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-
ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-
schulen,
e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen,
f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.
Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden
Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-
dere verantwortlich für
a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-
diengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu-
dierenden,
d. Abwicklung der Studierendenadministration,
e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-
zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche-
rung,
f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
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DAS und MAS in Neuropsychologie
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g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-
renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-
renden,
h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie
des Rechenschaftsberichtes,
j. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
k. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
1. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des
Leitenden Ausschusses,
m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-
rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der
Neuropsychologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozie-
renden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehr-
körpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an
der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil-
dungsstudiengängen.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module
Module, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele
und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien-
gänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbil-
dungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschu-
len durchführen lassen.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European
dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-
nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-
den.
Credit Transfer
System
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4 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die An-
rechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer
in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu-
diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende
Anrechnung ist ausgeschlossen.
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-
duls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-
diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den
zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-
zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-
liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-
renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt wer-
den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt-
nis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andern-
falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-
der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich
ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung
(insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch
einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-
sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem
ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei-
ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
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DAS und MAS in Neuropsychologie
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4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der
Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis-
tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht Benotung
bestanden» bewertet.
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-
laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh- handlungen
rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat
einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Anga-
ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs-
nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen
ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-
schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-
weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw.
ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts-
beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden
eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Rechtsmittel
Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf-
stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert
einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben
werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen
möglich.
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IV. Studienabschlüsse
DAS und MAS in Neuropsychologie
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Neuro-
psychologie
(DAS UZH)
Master of
Advanced
Studies UZH
in Neuro-
psychologie
(MAS UZH)
Fallberichte
Berufliche
Tätigkeit
Interne
und externe
Supervision
1 Der DAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und
dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 34 ECTS
Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng-
lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
1 Der MAS-Studiengang umfasst 80 bis 100 Präsenztage und
dauert in der Regel fünf Jahre.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 64 ECTS Cre-
dits erworben sind, die Fallberichte sowie die Bestätigungen über die
berufliche Tätigkeit und die Supervisionen vorliegen, die Abschluss-
arbeit und die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden wurden sowie die
Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip-
lom.
1 Die Studierenden haben zehn durchgeführte neuropsy-
chologische Diagnosen oder Therapien aus einem breiten Störungs-
spektrum unter Supervision nachzuweisen. Zu diesen Diagnosen oder
Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen. Die Berichte ergeben
insgesamt 10 ECTS Credits.
2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie un-
genügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal
drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte
Fallberichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können sub-
stituiert werden.
3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super-
visoren betreut und begutachtet.
1 Die Studiengangkommission setzt die Dauer der zu absol-
vierenden klinisch-neuropsychologischen Tätigkeit in einer Klinik oder
einer Institution, die mindestens teilweise die neuropsychologische Be-
treuung von Patientinnen und Patienten beinhaltet, fest.
2 Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits.
1 Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der zu absol-
vierenden Supervisionsstunden fest. Die Supervision ergibt insgesamt
5 ECTS Credits.
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DAS und MAS in Neuropsychologie
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2 Die Studiengangkommission bestimmt die zur Supervision zuge-
lassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sind nicht
in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden von den Studie-
renden selber getragen.
fest.
3 Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision
1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer MAS-
wissenschaftlichen Arbeit, in der ein Themengebiet der Neuropsycholo- Abschlussarbeit
gie theoretisch oder experimentell erarbeitet wird. Die MAS-Abschluss-
arbeit ergibt 4 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-
mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qua-
lifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form
einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf un-
redliche Handlungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem
Dozenten betreut und bewertet.
1 Die Schlussprüfung besteht aus einer halbstündigen münd- Schlussprüfung
lichen Prüfung. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 62 ECTS Cre-
dits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie
wenn die Fallberichte und die Bestätigungen über die berufliche Tätig-
keit und die Supervision vorliegen.
3 Bei ungenügendem Prüfungsergebnis kann die Schlussprüfung ein-
mal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt
sie als definitiv nicht bestanden.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom- Diploma
zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Supplement
V. Finanzen
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Studien-
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-
den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-
ren getragen.
1. 10. 18-102
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3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwi-
schen Fr. 18000 und Fr. 24000.
4 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwi-
schen Fr. 30000 und Fr. 43000.
5 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen
davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die je-
weils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebüh-
ren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren
Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.
7 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-
sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui-
valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch-
schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des
Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des
Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für die externe
Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich³.
Rücktritt § 28. 1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer-
den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei
einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück-
erstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-
bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-
fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangs-
bestimmungen § 29. 1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die
den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.
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2 Die Verordnung über den Studiengang und die Organisation
des Programms «Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology»
(DASNP) und «Master of Advanced Studies in Neuropsychology»
(MASNP) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
17. September 2007 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium
vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.
1 OS 73, 382; Begründung siehe ABI 2018-07-13.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2018.
3 LS 415.112.
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