415.618
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 7
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Beirat
Experten aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Amtszeit der
gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der
Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-
den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.