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Art. 7 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 7

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Beirat

Experten aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Amtszeit der

gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der

Beirat konstituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-

den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.

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