Art. 4 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 4
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung
auf Masterstufe in Medizin oder Psychologie sowie mindestens zwei zu den Studien-
Jahre Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und eine fort- gängen
geschrittene Psychotherapieausbildung. In Ausnahmefällen können
Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Berufserfahrung sowie
Personen mit einer psychotherapeutischen Praxisbewilligung «sur dos-
sier» zugelassen werden. Die Studiengangkommission kann die Zulas-
sung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-
nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt
nicht zu einem Abschluss.
1.7.14-85
1
415.618
DAS in Psychotraumatologie
3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungs-
studierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich registriert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Medizinische
Fakultät
Leitender
Ausschuss
II. Organisation