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415.618 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 4

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung

auf Masterstufe in Medizin oder Psychologie sowie mindestens zwei zu den Studien-

Jahre Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und eine fort- gängen

geschrittene Psychotherapieausbildung. In Ausnahmefällen können

Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Berufserfahrung sowie

Personen mit einer psychotherapeutischen Praxisbewilligung «sur dos-

sier» zugelassen werden. Die Studiengangkommission kann die Zulas-

sung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-

nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt

nicht zu einem Abschluss.

1.7.14-85

1

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DAS in Psychotraumatologie

3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungs-

studierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich registriert.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Medizinische

Fakultät

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

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