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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Psychotraumatologie bereich

an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende

Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- Trägerschaft

versität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und und verliehener

Absolventen den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in

Psychotraumatologie».

Abschluss

1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Wei- Zielsetzung

terbildung, die wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der allgemeinen

und der speziellen Psychotraumatologie sowie Theorie und Praxis für

die eigenständige Anwendung von traumatherapeutischen Verfahren

vermittelt.

2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung

mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale

Kompetenzen.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung

auf Masterstufe in Medizin oder Psychologie sowie mindestens zwei zu den Studien-

Jahre Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und eine fort- gängen

geschrittene Psychotherapieausbildung. In Ausnahmefällen können

Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Berufserfahrung sowie

Personen mit einer psychotherapeutischen Praxisbewilligung «sur dos-

sier» zugelassen werden. Die Studiengangkommission kann die Zulas-

sung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-

nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt

nicht zu einem Abschluss.

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DAS in Psychotraumatologie

3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungs-

studierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich registriert.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Medizinische

Fakultät

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu-

diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen

der Universität Zürich.

2 Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lei-

tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag

die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of

Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie».

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die

Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun-

gen mit beratender Stimme teil.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an

der Universität Zürich tätig, davon mindestens eine/r als Professorin

oder Professor an der Medizinischen Fakultät und eine/r als Profes-

sorin oder Professor des Psychologischen Instituts. Die Übrigen sind

anerkannte Fachleute aus dem Bereich der Psychotraumatologie.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen

Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft

die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommis-

sion ein, leitet diese und vertritt den Studiengang nach aussen.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,

c. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

d. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der

Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

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DAS in Psychotraumatologie

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e. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

g. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Ins-

titutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

h. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

i. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung des Abschlus-

ses «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie»,

j. Nomination des Beirats.

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung

einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der psychotraumatologischen

Forschung und Praxis wählen.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Beirat

Experten aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Amtszeit der

gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der

Beirat konstituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-

den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei Mitgliedern Studiengang-

sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden kommission

Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der

Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich

neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-

ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie eine wei-

tere Fachperson aus dem Bereich der Psychotraumatologie.

3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS

Credits,

b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Programmen,

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Studiengang-

leiterin oder

Studiengang-

leiter

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DAS in Psychotraumatologie

c. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche-

rung,

d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

e. Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorin-

nen und Supervisoren,

f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

h. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort-

lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten-

den Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu-

diengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

c. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Studiengangs,

d. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der

Studiengangkommission,

e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

f. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien-

gang sowie des Rechenschaftsberichtes,

g. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien-

gangs,

h. Abwicklung der Studierendenadministration,

i. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie

mit den entsprechenden Verbänden.

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1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer

Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psycho-

traumatologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden

der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers

gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der

Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil-

dungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunkte-

Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Mo-

dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei-

bung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile

des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universi-

täten durchführen.

den.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-

5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die

Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits aus einem äquivalenten in-

oder ausländischen Programm.

system

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungs-

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- nachweise

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldarstellungen,

e. Nachweis von durchgeführten Psychotherapien,

f. Nachweis und Dokumentationen von Supervisionen und Inter-

visionen.

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DAS in Psychotraumatologie

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den

zuständigen Dozierenden festgelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-

zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-

lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht

bestanden.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes

und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-

lichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldungs-

gesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeits-

tagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arzt-

zeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann

eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das

Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-

den.

5 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-

zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

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DAS in Psychotraumatologie

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¹ Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- handlungen

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei

Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur

Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als

nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten

Ausweis als ungültig.

² Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des

nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr

möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

³ Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder

aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss gemäss § 2 ver-

liehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt;

allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

⁴ Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-

ren beantragt werden soll.

IV. Studienabschluss

¹ Der DAS-Studiengang umfasst 20 bis 25 Präsenztage und Diploma of

dauert 4 Semester.

Advanced

² Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Studies UZH

Credits erworben sind, die Bestätigung über die durchgeführte Psycho- in Psycho-

therapie, die Supervision und die Intervision vorliegen sowie die Stu- traumatologie

diengebühren vollumfänglich geleistet wurden. (DAS UZH)

³ Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis-

tungen.

¹ Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der durch- Psychotherapie,

zuführenden Psychotherapiestunden sowie die Anzahl der zu absolvie- Supervision und

renden Supervisions- und Intervisionsstunden fest. Intervision

² Die Studiengangkommission bestimmt, welche Fachpersonen als

Supervisorinnen und Supervisoren zugelassenen sind. Die Kosten für

die Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern

werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.

³ Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die durchzufüh-

rende Psychotherapie, die Supervision und die Intervision fest.

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DAS in Psychotraumatologie

Rechtsmittel

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die

Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom-

mission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom-

mission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-

schulen innert 30 Tagen möglich.

Studien-

gebühren

V. Finanzen

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 10000 und 15000.

4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen

Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den

Studiengang.

6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Super-

vision sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von

10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

Rücktritt

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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

1 OS 69, 221; Begründung siehe ABI 2014-03-21.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.

3 LS 415.112.

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