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415.613 MAS CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 9

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen

Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module.

Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des

Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiter-

bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durch-

führen.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-

den.

5 Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung

von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän-

dischen Programm.

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