Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.613 MAS CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 8

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-

rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psy-

chotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden

der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers

gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der

Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs-

studiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

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