Art. 7 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 7
1 Die Studienleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Studienleitung
Präsidenten des Leitenden Ausschusses sowie einem weiteren Mit-
glied des Psychologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem
Präsidenten des Leitenden Ausschusses bestimmt wird. Die Studien-
leitung ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges
verantwortlich und vertritt den Studiengang nach aussen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
b. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-
renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-
renden,
c. Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorin-
nen und Supervisoren,
d. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Studiengangs,
e. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu-
diengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden,
g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen-
ten in- oder ausländischen Programmen,
i. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien-
programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
j. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der
Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
k. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
1. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen,
m. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien-
gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
1.1.14-83
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415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
n. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien-
ganges,
o. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit den entsprechenden Verbänden.