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415.613 MAS CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 6

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der

Universität Zürich, davon mindestens zwei als Professorin oder Pro-

fessor des Psychologischen Instituts und mindestens eine oder einer an

der Medizinischen Fakultät.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen

Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft

die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS

Credits,

c. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

d. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

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MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin

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e. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu-

tionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien

der Stipendiengeber,

f. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

g. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Titels

«Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltensthera-

pie und Verhaltensmedizin».

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

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