Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.613 MAS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung zum

auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann Studiengang

die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig

machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren psycholo-

gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel-

ner Module führt nicht zu einem Abschluss.

1.1.14-83

1

415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin

3 Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt 15 Weiterbil-

dungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Philosophische

Fakultät

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

← Art. 3 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →