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415.613 MAS CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 21

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Studien-

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

1.1.14-83 7

415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

3 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 30000 und 40000.

4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen.

6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Einzel-

supervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

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