Art. 21 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 21
1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Studien-
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
1.1.14-83 7
415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-
den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-
ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 30000 und 40000.
4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-
den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-
sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-
ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Einzel-
supervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich³.