415.613
MAS
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 20
1 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester Rechtsmittel
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen
die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen
innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung ge-
macht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen
möglich.
2 In Semestern, in denen keine ECTS Credits an der Universität
Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben.
V. Finanzen