Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.613 MAS CH-ZH

Art. 20 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

1 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester Rechtsmittel

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen

die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung ge-

macht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen

möglich.

2 In Semestern, in denen keine ECTS Credits an der Universität

Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben.

V. Finanzen

← Art. 19 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →