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Art. 19 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 19

1 Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd- Schlussprüfung

lichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.

2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 70 ECTS

Credits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat

sowie wenn die Bestätigungen über die Psychotherapie, Supervision,

Selbsterfahrung und berufliche Tätigkeit vorliegen.

3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden

mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.

4 Eine ungenügende Teilprüfung kann einmal am nächstmöglichen

Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestan-

den.

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