415.613
MAS
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 19
1 Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd- Schlussprüfung
lichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 70 ECTS
Credits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat
sowie wenn die Bestätigungen über die Psychotherapie, Supervision,
Selbsterfahrung und berufliche Tätigkeit vorliegen.
3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden
mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.
4 Eine ungenügende Teilprüfung kann einmal am nächstmöglichen
Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestan-
den.