Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 18 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 18

1 Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich- Abschlussarbeit

ten, aus denen eine Gesamtnote errechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS

Credits.

2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie unge-

nügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei

Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fall-

berichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können subs-

tituiert werden.

3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super-

visoren betreut und begutachtet.

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