415.613
MAS
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 18
1 Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich- Abschlussarbeit
ten, aus denen eine Gesamtnote errechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS
Credits.
2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie unge-
nügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei
Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fall-
berichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können subs-
tituiert werden.
3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super-
visoren betreut und begutachtet.