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415.613 MAS CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 17

1 Die Studienleitung setzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.

2 Die Studienleitung bestimmt die zur Psychotherapie, zur Super- vision und zur Selbsterfahrung zugelassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Super- visorinnen und Supervisoren geregelt.

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MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin 415.613

3 Die Studienleitung setzt Richtlinien für die Psychotherapie, die

Supervision und die Selbsterfahrung fest.

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