Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.613 MAS CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 16

1 Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Einrichtung der psychosozialen Grund- versorgung fest.

2 Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits.

Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung

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