Art. 14 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 14
1 Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Pla- giaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr mög- lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren bean- tragt werden soll.
Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltens- therapie und Verhaltens- medizin (MAS UZH in Kognitiver Ver- haltenstherapie und Verhaltens- medizin)
IV. Studienabschluss