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Art. 12 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 12

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise

werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der

Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-

det.

3 Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa

cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).

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