415.613
MAS
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 12
1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung
in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.
Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise
werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der
Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-
det.
3 Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa
cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).