Art. 11 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 11
1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- Abmeldung
nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer
Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift-
liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (ins-
besondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch ein-
zureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung
verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt
der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-
geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.