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Art. 11 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 11

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- Abmeldung

nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer

Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift-

liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (ins-

besondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch ein-

zureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung

verlangt werden.

2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt

der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

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