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415.613 MAS CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 10

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines

Moduls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

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MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin 415.613

d. Falldarstellungen,

e. Nachweisen über die Durchführung psychotherapeutischer Behand-

lungen,

f. Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,

g. Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

h. Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

dienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst-

möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv

nicht bestanden.

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