Art. 10 : Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 10
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines
Moduls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
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MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin 415.613
d. Falldarstellungen,
e. Nachweisen über die Durchführung psychotherapeutischer Behand-
lungen,
f. Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,
g. Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
h. Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-
dienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-
renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst-
möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv
nicht bestanden.