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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (MAS)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation des Weiterbildungsstudienganges MAS in Kognitiver Verhal- bereich

tenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende

Bestimmungen.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Trägerschaft

Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und und verliehener

Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kogniti-

ver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».

Titel

1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Zielsetzung

Weiterbildung, die wissenschaftlich fundiertes Wissen und Praxis für

die selbstständige Durchführung von Psychotherapien mit kognitiv-

verhaltenstherapeutischer und verhaltensmedizinischer Ausrichtung

vermittelt.

2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung

mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale

Kompetenzen.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss Zulassung zum

auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann Studiengang

die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig

machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren psycholo-

gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel-

ner Module führt nicht zu einem Abschluss.

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3 Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt 15 Weiterbil-

dungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Philosophische

Fakultät

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu-

diengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen

der Universität Zürich.

2 Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lei-

tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag

die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3 Die Philosophische Fakultät verleiht den Titel «Master of Advan-

ced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens-

medizin».

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der

Universität Zürich, davon mindestens zwei als Professorin oder Pro-

fessor des Psychologischen Instituts und mindestens eine oder einer an

der Medizinischen Fakultät.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen

Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft

die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS

Credits,

c. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

d. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

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e. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu-

tionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien

der Stipendiengeber,

f. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

g. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Titels

«Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltensthera-

pie und Verhaltensmedizin».

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

1 Die Studienleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Studienleitung

Präsidenten des Leitenden Ausschusses sowie einem weiteren Mit-

glied des Psychologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem

Präsidenten des Leitenden Ausschusses bestimmt wird. Die Studien-

leitung ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges

verantwortlich und vertritt den Studiengang nach aussen.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

b. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

c. Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorin-

nen und Supervisoren,

d. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Studiengangs,

e. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu-

diengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden,

g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

h. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Programmen,

i. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien-

programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

j. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der

Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

k. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

1. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen,

m. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien-

gang sowie des Rechenschaftsberichtes,

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n. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien-

ganges,

o. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie

mit den entsprechenden Verbänden.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-

rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psy-

chotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden

der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers

gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der

Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs-

studiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen

Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module.

Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des

Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiter-

bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durch-

führen.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-

den.

5 Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung

von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän-

dischen Programm.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines

Moduls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

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d. Falldarstellungen,

e. Nachweisen über die Durchführung psychotherapeutischer Behand-

lungen,

f. Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,

g. Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

h. Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

dienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst-

möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv

nicht bestanden.

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- Abmeldung

nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer

Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift-

liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (ins-

besondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch ein-

zureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung

verlangt werden.

2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt

der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise

werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der

Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-

det.

3 Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa

cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom- Diploma

zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Supplement

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Betrugs- handlungen

1 Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Pla- giaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr mög- lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4 Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren bean- tragt werden soll.

Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltens- therapie und Verhaltens- medizin (MAS UZH in Kognitiver Ver- haltenstherapie und Verhaltens- medizin)

IV. Studienabschluss

1 Der MAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert mindestens 8 Semester.

2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 72 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung über die Psychotherapie, die Super- vision, die Selbsterfahrung und die berufliche Tätigkeit vorliegen und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studien- gebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

Berufliche Tätigkeit

1 Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Einrichtung der psychosozialen Grund- versorgung fest.

2 Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits.

Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung

1 Die Studienleitung setzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.

2 Die Studienleitung bestimmt die zur Psychotherapie, zur Super- vision und zur Selbsterfahrung zugelassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Super- visorinnen und Supervisoren geregelt.

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3 Die Studienleitung setzt Richtlinien für die Psychotherapie, die

Supervision und die Selbsterfahrung fest.

1 Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich- Abschlussarbeit

ten, aus denen eine Gesamtnote errechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS

Credits.

2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie unge-

nügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei

Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fall-

berichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können subs-

tituiert werden.

3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super-

visoren betreut und begutachtet.

1 Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd- Schlussprüfung

lichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.

2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 70 ECTS

Credits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat

sowie wenn die Bestätigungen über die Psychotherapie, Supervision,

Selbsterfahrung und berufliche Tätigkeit vorliegen.

3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden

mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.

4 Eine ungenügende Teilprüfung kann einmal am nächstmöglichen

Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestan-

den.

1 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester Rechtsmittel

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen

die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung ge-

macht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen

möglich.

2 In Semestern, in denen keine ECTS Credits an der Universität

Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben.

V. Finanzen

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Studien-

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini- gebühren

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

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2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

3 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 30000 und 40000.

4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen.

6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Einzel-

supervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb

von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer-

den. Danach gelten die Studiengebühren (mit Ausnahme der Gebüh-

ren für Fallseminare und Kleingruppensupervision) als geschuldet. Bei

einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück-

erstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

Rücktritt

Aufhebung bis-

herigen Rechts

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über

den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Stu-

dies in Psychotherapy mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem und

verhaltensmedizinischem Schwerpunkt der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich vom 29. März 2004.

2 Die Verordnung vom 29. März 2004 gilt weiterhin für alle Studie-

renden, die ihr Studium vor September 2014 aufgenommen haben.

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Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-

den Studiengang ab September 2014 aufnehmen.

bestimmungen

1 OS 68, 356; Begründung siehe AB1 2013-09-20.

2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.

3 LS 415.112.

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