Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.611 CH-ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Ap- bereich

plied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medi-

zinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss

erlässt ausführende Bestimmungen.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen, der Theolo- Trägerschaft

gischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, wobei

die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.

1 Die drei Fakultäten verleihen die folgenden Abschlüsse Verliehene Titel

bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: und Abschlüsse

a. Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (CAS

UZH),

b. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS

UZH),

c. Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS UZH).

2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den-

selben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines

DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom

aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden

eingezogen.

1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiter- Zielsetzung

bildungen mit dem Ziel, im Rahmen einer wissenschaftlich anspruchs-

vollen Ausbildung in Angewandter Ethik fundierte Kompetenzen zu

einer methodisch kontrollierten Analyse und Beurteilung ethischer

Probleme zu vermitteln. Sie richten sich insbesondere an Personen, die

in ihrem beruflichen Alltag mit ethischen Problemen konfrontiert sind.

1.1.17-95

1

415.611 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie

soziale Kompetenzen.

1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-

sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah-

rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission

«sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen

und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Quali-

fikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolg-

reichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-

sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht

zu einem Abschluss.

3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 50 Weiter-

bildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.

Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an

die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten

Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studien-

gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher

Auflagen abhängig machen.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Zulassung

zu den Studien-

gängen

Fakultäten

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

1 Die Philosophische, die Theologische und die Medizinische

Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien-

gänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2 Die drei Fakultäten verleihen die Abschlüsse «Certificate of Ad-

vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advanced

Studies UZH in Applied Ethics» sowie den Titel «Master of Advanced

Studies UZH in Applied Ethics».

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Lei-

tungsausschusses des Ethik-Zentrums der Universität Zürich gemäss

der Geschäftsordnung des Ethik-Zentrums der Universität Zürich.

2

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

415.611

2 Sofern im Leitungsausschuss des Ethik-Zentrums nicht alle drei

Trägerfakultäten vertreten sind, bestimmt die nicht vertretene Träger-

fakultät eine zusätzliche Vertreterin oder einen zusätzlichen Vertreter

aus ihren Reihen.

3 Die Leiterin oder der Leiter des Ethik-Zentrums übernimmt das

Präsidium und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder

er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

Die Studiengangleitung kann bei Bedarf eine Sitzung des Leitenden

Ausschusses verlangen.

4 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre-

dits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der

Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf

Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

g. Wahl der Modulverantwortlichen und Erteilung der erforderlichen

Aufträge,

h. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie

Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

j. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-

pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

k. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

l. Antrag an die Philosophische, die Theologische und die Medizi-

nische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Ad-

vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advan-

ced Studies UZH in Applied Ethics» sowie des Titels «Master of

Advanced Studies UZH in Applied Ethics»,

m. Nomination des Beirats.

1.1.17-95

3

415.611

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

5 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese

nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

6 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen

Beirat aus Persönlichkeiten aus der Angewandten Ethik wählen.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und

Experten aus der Angewandten Ethik. Die Amtszeit der gewählten

Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat kons-

tituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-

den Ausschuss sowie die Studiengangleitung.

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit-

gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des

Leitenden Ausschusses, welche oder welcher das Präsidium innehat.

Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den

Stichentscheid.

2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich

neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-

ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere

Fachpersonen aus dem Bereich der Angewandten Ethik.

3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für

a. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

b. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch sowie dessen

Durchführung,

c. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-

schulen,

d. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen auf Antrag der Modulverantwortlichen,

e. Überwachung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort-

lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten-

den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Erstellung des Lehrplans in Absprache mit den Modulverantwort-

lichen zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

4

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

415.611

c. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudien-

gänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

d. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu-

dierenden und über abzulegende Aufnahmegespräche,

e. Abwicklung der Studierendenadministration,

f. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

g. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

h. Vorschläge an den Leitenden Ausschuss zur Erteilung der Aufträge

an die Modulverantwortlichen,

i. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

k. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie

des Rechenschaftsberichtes,

l. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,

m. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu-

diengangkommission,

n. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie

mit den entsprechenden Verbänden.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-

rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen der Angewandten Ethik.

Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universi-

tät Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet

die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An-

spruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs-

studiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European

dit Transfer System (ECTS) bemessen.

Credit Transfer

System

1.1.17-95

5

415.611

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module.

Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung

der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der

Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären

Hochschulen durchführen.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

den.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-

5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die

Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und maximal

10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer

in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu-

diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende

Anrechnung ist ausgeschlossen.

6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Modulverantwort-

lichen festgelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-

zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch Dozierende,

welche an der Durchführung der entsprechenden Veranstaltung betei-

ligt waren.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-

lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht

bestanden.

6

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

415.611

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- Abmeldung

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes

und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-

lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem

ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei-

ter einzureichen.

3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der

Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis-

tungsnachweis als nicht bestanden.

6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise

werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2 Es müssen mindestens 50% der ETCS Credits aus benoteten Mo-

dulen stammen.

3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller

Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-

det.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- handlungen

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla-

giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen

Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangkommission den

Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen

oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

1.1.17-95

7

415.611

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des

als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss nicht

mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-

weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel bzw. ein

Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakul-

tätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden wer-

den eingezogen.

4 Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-

ren beantragt werden soll.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die

Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom-

mission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom-

mission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-

schulen innert 30 Tagen möglich.

Rechtsmittel

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in Applied

Ethics

(CAS UZH)

Diploma

of Advanced

Studies UZH

in Applied

Ethics

(DAS UZH)

IV. Studienabschlüsse

1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und

dauert mindestens zwei Semester. Es sind vier Schwerpunktrichtungen

möglich

1. Biomedical Ethics,

2. Business Ethics,

3. Environmental Ethics,

4. Ethics and Politics.

2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS

Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng-

lich geleistet wurden.

3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 35 bis 45 Präsenztage und

dauert mindestens drei Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt

oder eine der vier Schwerpunktrichtungen möglich

1. Biomedical Ethics,

2. Business Ethics,

3. Environmental Ethics,

4. Ethics and Politics.

8

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

415.611

2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS

Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg

bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet

wurden.

3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten

Leistungen.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wis- DAS-

senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- Abschlussarbeit

punktrichtung oder, falls kein Schwerpunkt gewählt wurde, im Bereich

der Angewandten Ethik. Sie ergibt 5 ECTS Credits.

2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls

sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-

mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend

qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die DAS-Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen.

Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand-

lungen überprüft werden.

4 Die DAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin

oder einem Dozenten betreut und bewertet.

1 Der MAS-Studiengang umfasst 50 bis 75 Präsenztage und

dauert fünf Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt oder eine der

vier Schwerpunktrichtungen möglich

1. Biomedical Ethics,

2. Business Ethics,

3. Environmental Ethics,

4. Ethics and Politics.

2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits

erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestan-

den wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die

erbrachten Leistungen.

Master

of Advanced

Studies UZH

in Applied

Ethics

(MAS UZH)

1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wis- MAS-

senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- Abschlussarbeit

punktrichtung oder, falls kein Schwerpunkt gewählt wurde, im Bereich

der Angewandten Ethik. Sie ergibt 10 ECTS Credits.

1.1.17-95

9

415.611 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls

sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-

mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend

qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die MAS-Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen.

Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand-

lungen überprüft werden.

4 Die MAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin

oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-

zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Diploma

Supplement

V. Finanzen

Studien-

gebühren

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

3 Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi-

schen Fr. 8000 und 14000.

4 Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betra-

gen zwischen Fr. 12000 und 20 000.

5 Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betra-

gen zwischen Fr. 16000 und 24000.

6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-

dungsstudiengang zulässig ist.

8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen

Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studien-

gangs.

10

CAS, DAS und MAS in Applied Ethics

415.611

9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge-

schlossen.

10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von Rücktritt

10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-

den Studiengang ab 1. Februar 2017 aufnehmen.

bestimmung

2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Bio-

medical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philoso-

phischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom

4. Oktober 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium

vor 1. Februar 2017 aufgenommen haben.

1 OS 70, 379; Begründung siehe ABI 2015-09-11.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2017.

3 LS 415.112.

1. 1. 17-95

11

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →