Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-
sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Ap- bereich
plied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medi-
zinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss
erlässt ausführende Bestimmungen.
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen, der Theolo- Trägerschaft
gischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, wobei
die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.
1 Die drei Fakultäten verleihen die folgenden Abschlüsse Verliehene Titel
bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: und Abschlüsse
a. Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (CAS
UZH),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS
UZH),
c. Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den-
selben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines
DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom
aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden
eingezogen.
1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiter- Zielsetzung
bildungen mit dem Ziel, im Rahmen einer wissenschaftlich anspruchs-
vollen Ausbildung in Angewandter Ethik fundierte Kompetenzen zu
einer methodisch kontrollierten Analyse und Beurteilung ethischer
Probleme zu vermitteln. Sie richten sich insbesondere an Personen, die
in ihrem beruflichen Alltag mit ethischen Problemen konfrontiert sind.
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2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung
mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie
soziale Kompetenzen.
1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-
sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah-
rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission
«sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen
und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Quali-
fikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolg-
reichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-
sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht
zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 50 Weiter-
bildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen
Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.
Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an
die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten
Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studien-
gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher
Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung
zu den Studien-
gängen
Fakultäten
Leitender
Ausschuss
II. Organisation
1 Die Philosophische, die Theologische und die Medizinische
Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien-
gänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die drei Fakultäten verleihen die Abschlüsse «Certificate of Ad-
vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advanced
Studies UZH in Applied Ethics» sowie den Titel «Master of Advanced
Studies UZH in Applied Ethics».
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Lei-
tungsausschusses des Ethik-Zentrums der Universität Zürich gemäss
der Geschäftsordnung des Ethik-Zentrums der Universität Zürich.
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CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
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2 Sofern im Leitungsausschuss des Ethik-Zentrums nicht alle drei
Trägerfakultäten vertreten sind, bestimmt die nicht vertretene Träger-
fakultät eine zusätzliche Vertreterin oder einen zusätzlichen Vertreter
aus ihren Reihen.
3 Die Leiterin oder der Leiter des Ethik-Zentrums übernimmt das
Präsidium und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder
er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
Die Studiengangleitung kann bei Bedarf eine Sitzung des Leitenden
Ausschusses verlangen.
4 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre-
dits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-
titutionen,
d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der
Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf
Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
g. Wahl der Modulverantwortlichen und Erteilung der erforderlichen
Aufträge,
h. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie
Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-
behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,
j. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-
pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-
linien der Stipendiengeber,
k. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
l. Antrag an die Philosophische, die Theologische und die Medizi-
nische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Ad-
vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advan-
ced Studies UZH in Applied Ethics» sowie des Titels «Master of
Advanced Studies UZH in Applied Ethics»,
m. Nomination des Beirats.
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5 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese
nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
6 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen
Beirat aus Persönlichkeiten aus der Angewandten Ethik wählen.
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und
Experten aus der Angewandten Ethik. Die Amtszeit der gewählten
Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat kons-
tituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-
den Ausschuss sowie die Studiengangleitung.
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit-
gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Leitenden Ausschusses, welche oder welcher das Präsidium innehat.
Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschus-
ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere
Fachpersonen aus dem Bereich der Angewandten Ethik.
3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für
a. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
b. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch sowie dessen
Durchführung,
c. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-
ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-
schulen,
d. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen auf Antrag der Modulverantwortlichen,
e. Überwachung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort-
lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten-
den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-
dere verantwortlich für
a. Erstellung des Lehrplans in Absprache mit den Modulverantwort-
lichen zuhanden des Leitenden Ausschusses,
b. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
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c. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudien-
gänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
d. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu-
dierenden und über abzulegende Aufnahmegespräche,
e. Abwicklung der Studierendenadministration,
f. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-
zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
g. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
h. Vorschläge an den Leitenden Ausschuss zur Erteilung der Aufträge
an die Modulverantwortlichen,
i. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-
renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-
renden,
j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
k. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie
des Rechenschaftsberichtes,
l. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
m. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu-
diengangkommission,
n. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit den entsprechenden Verbänden.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-
rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen der Angewandten Ethik.
Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universi-
tät Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet
die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An-
spruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungs-
studiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European
dit Transfer System (ECTS) bemessen.
Credit Transfer
System
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CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module.
Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung
der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der
Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären
Hochschulen durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-
nommene Abschlussarbeit vergeben.
den.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die
Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer
in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu-
diengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende
Anrechnung ist ausgeschlossen.
6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-
weis kann insbesondere bestehen aus
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-
duls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-
diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Modulverantwort-
lichen festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-
zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-
liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch Dozierende,
welche an der Durchführung der entsprechenden Veranstaltung betei-
ligt waren.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-
lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-
bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht
bestanden.
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1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- Abmeldung
der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-
lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-
sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem
ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studienganglei-
ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-
geschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der
Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis-
tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-
tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden Benotung
in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.
Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise
werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ETCS Credits aus benoteten Mo-
dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller
Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-
det.
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-
laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch- handlungen
führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla-
giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen
Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangkommission den
Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen
oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
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CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des
als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss nicht
mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-
weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel bzw. ein
Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakul-
tätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden wer-
den eingezogen.
4 Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-
ren beantragt werden soll.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen
innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom-
mission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom-
mission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-
schulen innert 30 Tagen möglich.
Rechtsmittel
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Applied
Ethics
(CAS UZH)
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Applied
Ethics
(DAS UZH)
IV. Studienabschlüsse
1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und
dauert mindestens zwei Semester. Es sind vier Schwerpunktrichtungen
möglich
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS
Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng-
lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
1 Der DAS-Studiengang umfasst 35 bis 45 Präsenztage und
dauert mindestens drei Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt
oder eine der vier Schwerpunktrichtungen möglich
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
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CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
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2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS
Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg
bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet
wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten
Leistungen.
1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wis- DAS-
senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- Abschlussarbeit
punktrichtung oder, falls kein Schwerpunkt gewählt wurde, im Bereich
der Angewandten Ethik. Sie ergibt 5 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-
mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend
qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen.
Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand-
lungen überprüft werden.
4 Die DAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin
oder einem Dozenten betreut und bewertet.
1 Der MAS-Studiengang umfasst 50 bis 75 Präsenztage und
dauert fünf Semester. Es ist entweder kein Schwerpunkt oder eine der
vier Schwerpunktrichtungen möglich
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits
erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestan-
den wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die
erbrachten Leistungen.
Master
of Advanced
Studies UZH
in Applied
Ethics
(MAS UZH)
1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wis- MAS-
senschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwer- Abschlussarbeit
punktrichtung oder, falls kein Schwerpunkt gewählt wurde, im Bereich
der Angewandten Ethik. Sie ergibt 10 ECTS Credits.
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415.611 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-
mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend
qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen.
Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Hand-
lungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin
oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-
zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Diploma
Supplement
V. Finanzen
Studien-
gebühren
1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-
mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-
den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-
ren getragen.
3 Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi-
schen Fr. 8000 und 14000.
4 Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betra-
gen zwischen Fr. 12000 und 20 000.
5 Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betra-
gen zwischen Fr. 16000 und 24000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-
den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils
für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-
gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-
dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-
schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-
sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-
ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen
Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studien-
gangs.
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CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
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9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge-
schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich³.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von Rücktritt
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-
bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-
fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die Übergangs-
den Studiengang ab 1. Februar 2017 aufnehmen.
bestimmung
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Bio-
medical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philoso-
phischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom
4. Oktober 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium
vor 1. Februar 2017 aufgenommen haben.
1 OS 70, 379; Begründung siehe ABI 2015-09-11.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2017.
3 LS 415.112.
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