415.60
RVOWBO-CFCWBFC
CH-ZH
Art. 5 : Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB)
Art. 5
1 Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertre-
terin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder
einem Vertreter jedes Standes zusammen.
2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein
Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommis-
sion teil.
kommission
a. Allgemein
b. Zusammen-
setzung
1. 1. 21-111
1
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
c. Wahl- bestätigung und Amtsdauer
d. Aufgaben
Fachstelle für Weiterbildung
a. Allgemein
b. Aufgaben