Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.60 RVOWBO-CFCWBFC CH-ZH

Art. 5 : Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB)

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Art. 5

1 Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertre-

terin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder

einem Vertreter jedes Standes zusammen.

2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein

Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission.

3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt

mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommis-

sion teil.

kommission

a. Allgemein

b. Zusammen-

setzung

1. 1. 21-111

1

415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich

c. Wahl- bestätigung und Amtsdauer

d. Aufgaben

Fachstelle für Weiterbildung

a. Allgemein

b. Aufgaben

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