415.60
RVOWBO-CFCWBFC
CH-ZH
Art. 3 : Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB)
Art. 3
Weiterbildung, zum Teil als Fortbildung bezeichnet, ist die Fort- Weiterbildung
setzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu,
Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation
in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fach-
bereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses an-
zueignen.
2. Abschnitt: Organisation