Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB) (RVOWB)
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze Gegenstand
der Weiterbildung an der Universität Zürich. Die Universitätsleitung
erlässt ausführende Bestimmungen.
Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme Geltungsbereich
und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
Weiterbildung, zum Teil als Fortbildung bezeichnet, ist die Fort- Weiterbildung
setzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu,
Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation
in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fach-
bereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses an-
zueignen.
2. Abschnitt: Organisation
Die Weiterbildungskommission ist eine Kommission der Er- Weiterbildungs-
weiterten Universitätsleitung.
1 Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertre-
terin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder
einem Vertreter jedes Standes zusammen.
2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein
Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommis-
sion teil.
kommission
a. Allgemein
b. Zusammen-
setzung
1. 1. 21-111
1
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c. Wahl- bestätigung und Amtsdauer
d. Aufgaben
Fachstelle für Weiterbildung
a. Allgemein
b. Aufgaben
1 Die von den Fakultäten und Ständen gewählten Kommis- sionsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Erweiterte Univer- sitätsleitung.
2 Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten beträgt vier Jahre, diejenige der Vertreterinnen und Vertreter der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Weiterbildungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Planung der Weiterbildungspolitik auf gesamtuniversitärer Ebene,
b. Genehmigung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme,
c. Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Wei- terbildungsstudiengängen,
d. Ausarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Wei- terbildung.
1 Die Fachstelle für Weiterbildung führt die Geschäfte der Wei- terbildungskommission.
2 Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet.
1 Die Fachstelle für Weiterbildung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Beratung der Weiterbildungsinteressierten,
b. Beratung der Universitätsleitung im Bereich der Weiterbildung,
c. Information der Universitätsleitung und der Fakultäten über die Wei- terbildungsprogramme,
d. Zusammenstellung und Publikation der Weiterbildungsprogramme,
e. Unterstützung und Beratung der Trägerschaft sowie der Programm- verantwortlichen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsprogrammen,
f. Einholen und Prüfen der Rechenschaftsberichte,
g. Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Univer- sität Zürich und in Abstimmung mit anderen Hochschulen,
h. Öffentlichkeitsarbeit, Verfolgung der Entwicklungen in der natio- nalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung sowie die Pflege des Austausches mit anderen Hochschulen,
i. Überwachung der Rückzahlung der Vorfinanzierungen.
2 Sie kann Weiterbildungsprogramme anregen und sich beteiligen oder selbst Weiter- und Fortbildungskurse anbieten.
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Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
3. Abschnitt: Weiterbildungsprogramme
A. Allgemein
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1 Die Universität Zürich bietet Weiterbildungsprogramme in Angebot
Form von Weiterbildungsstudiengängen und Weiter- und Fortbildungs-
kursen an.
2 Für Weiterbildungsstudiengänge wird ein Abschluss der Univer-
sität Zürich vergeben.
1 Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine Trägerschaft.
2 Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilige Weiterbildungs-
programm aus und trägt die Verantwortung für Organisation, Finanzen
und Qualitätssicherung.
3 Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle
für Weiterbildung zusammen.
Trägerschaft
Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche Organisation
und eine operative Leitung.
1 Weiterbildungsprogramme können in Kooperation mit an- Gemeinsame
deren Hochschulen oder weiteren Kooperationspartnern angeboten wer- Weiterbildungs-
den. Es ist eine Federführung zu bestimmen.
2 Grundlage für die Kooperation bildet eine schriftliche Vereinba-
rung.
programme
Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungs- Informations-
programme vorgängig zu informieren.
B. Weiterbildungsstudiengänge
pflicht
1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten. Trägerschaft
2 Besteht die Trägerschaft aus mehreren Fakultäten, übernimmt eine
Fakultät die Federführung.
1 Für jeden Weiterbildungsstudiengang ist eine Verordnung Verordnungen
zu erlassen. Die Weiterbildungskommission und der Rechtsdienst sind
bei der Vorbereitung der Verordnungen beizuzieziehen.
2 Die Verordnungen werden von den Fakultäten erlassen und von der
Erweiterten Universitätsleitung genehmigt.
über Weiter-
bildungs-
studiengänge
1. 1. 21-111
3
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
3 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Verordnung be-
reits erlassen wurde, dürfen Weiterbildungsstudiengänge vor der Ge-
nehmigung der Verordnung mit dem Vermerk «in Vorbereitung, Än-
derungen vorbehalten» angekündigt und veröffentlicht werden.
Abschlüsse
1 Die Trägerschaft vergibt folgende Abschlüsse
a. Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (MAS UZH),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (DAS UZH),
c. Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (CAS UZH).
2 Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel.
3 Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschu-
len können zu einem gemeinsamen Abschluss führen.
Zulassung
1 Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium
einer Universität bzw. Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule
und Praxiserfahrung erforderlich.
2 In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qua-
lifikation sowie mit spezifischer Praxiserfahrung «sur dossier» zugelas-
sen werden.
3 Die Trägerschaft kann restriktivere Zulassungsbedingungen fest-
legen.
Immatrikulation
Studierende von Weiterbildungsstudiengängen, bei denen die
Universität Zürich die Federführung innehat, werden an der Universi-
tät Zürich immatrikuliert.
Master of
Advanced
Studies (MAS)
1 Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS
Credits einschliesslich einer schriftlichen Arbeit erworben werden. MAS-
Studiengänge, für deren Erwerb mehr als 80 ECTS Credits erforderlich
sind, sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advan-
ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwen-
den.
Diploma of
Advanced
Studies (DAS)
1 Für den Erwerb eines DAS müssen mindestens 30 ECTS
Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Diploma of Advan-
ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS UZH) zu verwen-
den.
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Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
415.60
1 Für den Erwerb eines CAS müssen mindestens 10 ECTS Certificate of
Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Certificate of Ad-
vanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS UZH) zu ver-
wenden.
Advanced
Studies (CAS)
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab- Abschluss-
schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und dokumente
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
C. Weiter- und Fortbildungskurse
1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten, Allgemein
Instituten oder anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten der
Universität Zürich. Besteht die Trägerschaft aus mehreren Organisa-
tionseinheiten, übernimmt eine Organisationseinheit die Federführung.
2 Weiter- und Fortbildungskurse dauern in der Regel nur einzelne
Tage.
3 Für Weiter- und Fortbildungskurse können höchstens 9 ECTS Cre-
dits vergeben werden. Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis
über die erworbenen ECTS Credits.
4 Für Weiter- und Fortbildungskurse, für die keine ECTS Credits
erworben werden, kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
1 Weiter- und Fortbildungskurse stehen in der Regel allen an Adressatenkreis
universitärer Weiterbildung interessierten Personen offen.
2 Für ausgewählte Berufsgruppen können fachspezifische Kurse an-
geboten werden.
D. Rechtsschutz
1 Die neu in einem Leistungsausweis ausgewiesenen Ergeb- Einsprache
nisse von Leistungsnachweisen sowie alle übrigen Verfügungen unter- und Rekurs
liegen der Einsprache an die wissenschaftliche Leitung. Die Einsprache
ist innert 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Ver-
fügung schriftlich, mit Antrag und Begründung, zu erheben. Der Ein-
spracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1. 1. 21-111
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415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
E. Finanzen
Kostendeckung
Rechnungs-
führung
Vorfinanzierung
Rechnungs-
abschluss
1 Weiterbildungsprogramme sind marktkonform und mindes-
tens kostendeckend durchzuführen.
2 Für die indirekten Kosten der Weiterbildungsprogramme wird von
der Universität Zürich eine Overheadabgabe erhoben. Diese bestimmt
sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. Novem-
ber 20093 und seinen Ausführungserlassen.
3 Darüber hinausgehende Leistungen oder Aufwendungen der Uni-
versität Zürich werden separat verrechnet.
1 Die Rechnungsführung erfolgt über ein Konto der Univer-
sität Zürich.
2 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation erfolgt die Rech-
nungsführung über ein Konto der Universität Zürich, sofern die Feder-
führung bei der Universität Zürich liegt.
3 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation mit anderen Hoch-
schulen, bei denen die Federführung nicht bei der Universität Zürich
liegt, erfolgt die Rechnungsführung durch die federführende Hochschule.
1 Auf Antrag der Trägerschaft kann die Weiterbildungskom-
mission Vorfinanzierungen für Weiterbildungsprogramme genehmigen.
2 Bei Vorfinanzierungen, die einen Betrag in der Höhe von Fr. 150 000
übersteigen, ist zusätzlich die Genehmigung durch die Universitätslei-
tung erforderlich.
3 Vorfinanzierungen sind innerhalb einer vereinbarten Frist, die in
der Regel nicht länger als zwei Durchgänge des Weiterbildungspro-
gramms dauert, zurückzubezahlen.
4 Die Verantwortlichen eines Weiterbildungsprogramms mit Vor-
finanzierung erstatten der Weiterbildungskommission per Ende eines
jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Wei-
terbildungsprogramms.
1 Nach jedem Durchgang ist das Konto zu saldieren und auf-
zulösen.
2 Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die Saldohandha-
bung.
3 Kann ein negativer Abschlusssaldo nicht gedeckt werden, richtet
sich das Vorgehen nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3
und seinen Ausführungserlassen.
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Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
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1 Für Weiterbildungsstudiengänge ist jährlich oder pro Durch- Rechenschafts-
gang ein Rechenschaftsbericht gemäss den Vorgaben der Fachstelle für bericht
Weiterbildung zu erstellen und bei ihr einzureichen.
2 Der Rechenschaftsbericht umfasst allgemeine Angaben zum Wei-
terbildungsstudiengang und eine Erfolgsrechnung.
4. Abschnitt: Weitere Angebote des lebenslangen Lernens
1 Die Universität Zürich kann allgemeinbildende Veranstal- Allgemein-
tungen anbieten. Sie stehen in der Regel allen Personen offen.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500
erhoben werden.
bildende
Veranstaltungen
1 Die Universität Zürich kann im Rahmen einer Kinder- und Kinder-
einer Senioren-Universität Veranstaltungen anbieten.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500
erhoben werden.
3 Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
und Senioren-
Universität
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Die Verordnungen und Reglemente bestehender Weiterbil- Übergangs-
dungsstudiengänge gelten weiterhin. Sie sind auf den nächsten Durch- bestimmung
gang des Weiterbildungsstudiengangs hin, spätestens jedoch 18 Monate
nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung, nach den Vorgaben die-
ser Rahmenverordnung zu revidieren.
1 OS 75, 518; Begründung siehe AB1 2020-09-18.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2020.
3 LS 415.112.
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