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Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV MNF)

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Art. 2

¹ Mit der Titularprofessur will die Mathematisch-naturwissen- Zweck

schaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-

ler in Forschung und Lehre einbinden.

2 Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fördert im Hin-

blick auf die Gleichstellungspolitik der UZH insbesondere die Ernen-

nung von Titularprofessorinnen.

3 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind selbst verant-

wortlich für die Wahl ihrer Forschungsrichtung.

1.10.21 114

1

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)

B. Rechtstellung

Befristung der

Ernennung

Unterstellung

und Zuordnung

Lehr-

verpflichtung

Voraus-

setzungen

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