Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV MNF) (TPVMNF)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung Geltungsbereich
zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung
der Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fa-
kultät der Universität Zürich (UZH).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-
sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.
3 Soweit die TPV MNF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittel-
bar die RVO TP.
¹ Mit der Titularprofessur will die Mathematisch-naturwissen- Zweck
schaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
ler in Forschung und Lehre einbinden.
2 Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fördert im Hin-
blick auf die Gleichstellungspolitik der UZH insbesondere die Ernen-
nung von Titularprofessorinnen.
3 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind selbst verant-
wortlich für die Wahl ihrer Forschungsrichtung.
1.10.21 114
1
415.468
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
B. Rechtstellung
Befristung der
Ernennung
Unterstellung
und Zuordnung
Lehr-
verpflichtung
Voraus-
setzungen
Die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularpro-
fessor erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
1 Soweit die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren in
einem Arbeitsverhältnis mit der UZH stehen, werden sie in der Regel
der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor oder einem Mitglied
der Institutsdirektion unterstellt.
2 An der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofesso-
ren beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung ihres Instituts
und der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. Sie nehmen
an den regelmässigen Standortgesprächen mit den zuständigen Leitungs-
personen gemäss Abs. 1 teil.
3 Nicht an der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titular-
professoren werden einem Institut zugeordnet.
Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflich-
tet, im Rahmen von Studienprogrammen jährlich eine Lehrveranstal-
tung von mindestens einer Semesterwochenstunde durchzuführen.
C. Voraussetzungen und Verfahren zur Ernennung
1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind
a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätig-
keit in Forschung und Lehre,
b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachte-
ten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller
sowie eine entsprechende Publikationstätigkeit in international aner-
kannten peer-reviewed Fachzeitschriften,
c. Nachweis über die bisherige wissenschaftliche Lehrtätigkeit während
der letzten fünf Jahre sowie pädagogisch-didaktische Fähigkeiten
(Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
d. Nachweis über die Nachwuchsförderung, z. B. Betreuung von Mas-
ter- und PhD-Studierenden.
3 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge-
sehen werden.
2
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
415.468
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss den für Unterlagen
sie geltenden Voraussetzungen die folgenden Unterlagen einzureichen
a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in
Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter)
mit Angabe der entsprechenden Referenzen,
b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich-
nungen,
c. Publikationsliste,
d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach
Haupt- und Mitgesuchstellung),
e. Nachweis über eine erfolgreiche Lehrtätigkeit sowie Angaben zu
betreuten Bachelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,
f. Doktoratsurkunde,
g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver-
fahren an der UZH oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde,
h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur UZH,
i. Liste der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web-
seite der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.
1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernen- Eröffnung des
nenden Person der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-natur- Verfahrens
wissenschaftlichen Fakultät Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf
Verleihung einer Titularprofessur stellen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die formalen Voraussetzungen
gemäss §§ 6 und 7 und erstellt ein Dossier. Er nimmt zuhanden der De-
kanin oder des Dekans zum Antrag und insbesondere zur geplanten
Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten
schriftlich Stellung.
3 Der Fakultätsvorstand beschliesst über die Eröffnung oder die
Nichteröffnung des Verfahrens.
1 Die Fakultätsversammlung setzt die Ernennungskommission Ernennungs-
Titularprofessur (Kommission) ein.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus
a. je einer Vertretung aus jedem Fachbereich,
b. einer weiteren Vertretung, die der betroffene Fachbereich entsenden
kann,
kommission
Titularprofessur
1.10.21 114
3
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
c. zusätzlich je einer Delegierten oder einem Delegierten aller Stände,
d. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die nicht der UZH angehö-
ren.
3 Ein Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Ernennungskommis-
sion.
4 Die Kommission lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem
Vorstellungsgespräch ein, worin sie oder er ihre oder seine Forschungs-
schwerpunkte und Zukunftspläne darlegt.
Begutachtung
1 Die Kommission bezeichnet mindestens drei Gutachterin-
nen und Gutachter aus dem Forschungsbereich der zu ernennenden
Person. Die Gutachterinnen und Gutachter sind nicht Mitglieder der
Kommission.
2 Höchstens zwei der beauftragten Gutachterinnen und Gutachter
dürfen aus der eingereichten Liste der Kandidatin oder des Kandida-
ten stammen.
3 Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der UZH ange-
hören.
Entscheid nach
Begutachtung
1 Die Kommission entscheidet gestützt auf die Gutachten über
die Fortsetzung des Verfahrens.
2 Die oder der Vorsitzende teilt der Kandidatin oder dem Kandida-
ten den Entscheid schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid beendet
das Verfahren.
Mündliche
Leistung
1 Die Überprüfung der mündlichen Leistung erfolgt in der
Form eines Probevortrags.
2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und
unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder auf Einladung der De-
kanin oder des Dekans statt. Er dauert in der Regel 20 Minuten. Der
Probevortrag behandelt ein Thema ausserhalb des eigenen Forschungs-
gebiets.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat soll ein abgegrenztes Thema
auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine
didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.
4 Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden
in einem Protokoll zusammengefasst.
5 Bei an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät habi-
litierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
4
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
415.468
1 Die Kommission entscheidet über Annahme oder Ableh- Entscheid
nung der mündlichen Leistung. Die oder der Vorsitzende teilt den Ent-
scheid der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit. Ein ableh-
nender Entscheid beendet das Verfahren.
2 Nimmt die Kommission die mündliche Leistung an und sind die
übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor erfüllt, nimmt sie zuhanden der Fakultätsversamm-
lung schriftlich zum Antrag auf Ernennung Stellung.
Die Fakultätsversammlung beschliesst gestützt auf die Stel- Fakultätsantrag
lungnahme der Kommission über den Antrag auf Ernennung zur Titular-
professorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Uni-
versitätsleitung, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandi-
daten.
an die Erwei-
terte Universi-
tätsleitung
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-
halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung vorlesung
halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der UZH
gehalten hat.
D. Verlängerung und Umschreibung
Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre Grundsatz
verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro-
fessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen
gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der UZH liegt.
1 Spätestens zu Beginn des sechsten Jahres der Titularprofes- Verfahren
sur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen begrün-
deten Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der De-
kanin oder dem Dekan einreichen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die
Unterlagen im Sinne von §§ 6 und 7 und nimmt zuhanden des Fakul-
tätsausschusses schriftlich zum Antrag auf Verlängerung der Titularpro-
fessur Stellung.
3 Der Fakultätsausschuss beurteilt die Voraussetzungen für die Ver-
längerung der Titularprofessur anhand der gesamten Unterlagen.
1 Der Fakultätsausschuss beschliesst zuhanden der Erweiter-
ten Universitätsleitung über die Verlängerung der Titularprofessur.
2 Er entscheidet abschliessend über die Nichtverlängerung.
Entscheid des
Fakultäts-
ausschusses
1.10.21 114
5
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
3 Der Beschluss des Fakultätsausschusses wird der Titularprofessorin
oder dem Titularprofessor schriftlich mitgeteilt.
4 Der Fakultätsausschuss informiert die Fakultätsversammlung da-
rüber.
1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah-
men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten
haben, können bei der Dekanin oder dem Dekan beantragen, diese um-
schreiben zu lassen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die
Unterlagen gemäss §§ 6 und 7. Er nimmt schriftlich zum Antrag und
insbesondere zur geplanten Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandida-
tin oder des Kandidaten zuhanden des Fakultätsausschusses Stellung.
3 Auf die mündliche Leistung kann verzichtet werden.
4 Der Fakultätsausschuss stellt anhand des Dossiers Antrag an die
Fakultätsversammlung auf Umschreibung der Titularprofessur. In Zwei-
felsfällen kann er eine Ernennungskommission einsetzen. Lehnt ent-
weder der Fakultätsausschuss oder die Ernennungskommission eine Um-
schreibung ab, entscheidet das jeweilige Gremium abschliessend.
5 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag des Fakultäts-
ausschusses oder der Ernennungskommission über die Ernennung bzw.
Umschreibung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhan-
den der Erweiterten Universitätsleitung.
Umschreibung
einer Titular-
professur einer
anderen Univer-
sität
Verfahren
E. Entzug der Titularprofessur
1 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl-
verhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsver-
ordnung)5.
2 Bei anderweitigen ernsthaften Verletzungen der Interessen der
UZH gelten §§ 17 und 18 RVO TP.
Übergangs-
bestimmung
F. Schlussbestimmungen
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni-
gen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet
werden.
6
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
415.468
Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO).
Inkrafttreten
OS 76, 324; Begründung siehe ABI 2021-07-23. Von der Erweiterten Univer-
sitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.
LS 415.11.
LS 415.111.
LS 415.24.
LS 415.27.
1.10.21 114
7