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Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV MNF) (TPVMNF)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung Geltungsbereich

zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung

der Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fa-

kultät der Universität Zürich (UZH).

2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-

sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und

konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen

für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.

3 Soweit die TPV MNF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittel-

bar die RVO TP.

¹ Mit der Titularprofessur will die Mathematisch-naturwissen- Zweck

schaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-

ler in Forschung und Lehre einbinden.

2 Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fördert im Hin-

blick auf die Gleichstellungspolitik der UZH insbesondere die Ernen-

nung von Titularprofessorinnen.

3 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind selbst verant-

wortlich für die Wahl ihrer Forschungsrichtung.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)

B. Rechtstellung

Befristung der

Ernennung

Unterstellung

und Zuordnung

Lehr-

verpflichtung

Voraus-

setzungen

Die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularpro-

fessor erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.

1 Soweit die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren in

einem Arbeitsverhältnis mit der UZH stehen, werden sie in der Regel

der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor oder einem Mitglied

der Institutsdirektion unterstellt.

2 An der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofesso-

ren beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung ihres Instituts

und der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. Sie nehmen

an den regelmässigen Standortgesprächen mit den zuständigen Leitungs-

personen gemäss Abs. 1 teil.

3 Nicht an der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titular-

professoren werden einem Institut zugeordnet.

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflich-

tet, im Rahmen von Studienprogrammen jährlich eine Lehrveranstal-

tung von mindestens einer Semesterwochenstunde durchzuführen.

C. Voraussetzungen und Verfahren zur Ernennung

1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines

Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

2 Spezifische Voraussetzungen sind

a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätig-

keit in Forschung und Lehre,

b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachte-

ten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller

sowie eine entsprechende Publikationstätigkeit in international aner-

kannten peer-reviewed Fachzeitschriften,

c. Nachweis über die bisherige wissenschaftliche Lehrtätigkeit während

der letzten fünf Jahre sowie pädagogisch-didaktische Fähigkeiten

(Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),

d. Nachweis über die Nachwuchsförderung, z. B. Betreuung von Mas-

ter- und PhD-Studierenden.

3 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge-

sehen werden.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)

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1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss den für Unterlagen

sie geltenden Voraussetzungen die folgenden Unterlagen einzureichen

a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in

Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter)

mit Angabe der entsprechenden Referenzen,

b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich-

nungen,

c. Publikationsliste,

d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach

Haupt- und Mitgesuchstellung),

e. Nachweis über eine erfolgreiche Lehrtätigkeit sowie Angaben zu

betreuten Bachelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,

f. Doktoratsurkunde,

g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver-

fahren an der UZH oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde,

h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur UZH,

i. Liste der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.

2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web-

seite der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät publiziert sind.

3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.

1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernen- Eröffnung des

nenden Person der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-natur- Verfahrens

wissenschaftlichen Fakultät Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf

Verleihung einer Titularprofessur stellen.

2 Der zuständige Fachbereich prüft die formalen Voraussetzungen

gemäss §§ 6 und 7 und erstellt ein Dossier. Er nimmt zuhanden der De-

kanin oder des Dekans zum Antrag und insbesondere zur geplanten

Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten

schriftlich Stellung.

3 Der Fakultätsvorstand beschliesst über die Eröffnung oder die

Nichteröffnung des Verfahrens.

1 Die Fakultätsversammlung setzt die Ernennungskommission Ernennungs-

Titularprofessur (Kommission) ein.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus

a. je einer Vertretung aus jedem Fachbereich,

b. einer weiteren Vertretung, die der betroffene Fachbereich entsenden

kann,

kommission

Titularprofessur

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c. zusätzlich je einer Delegierten oder einem Delegierten aller Stände,

d. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die nicht der UZH angehö-

ren.

3 Ein Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Ernennungskommis-

sion.

4 Die Kommission lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem

Vorstellungsgespräch ein, worin sie oder er ihre oder seine Forschungs-

schwerpunkte und Zukunftspläne darlegt.

Begutachtung

1 Die Kommission bezeichnet mindestens drei Gutachterin-

nen und Gutachter aus dem Forschungsbereich der zu ernennenden

Person. Die Gutachterinnen und Gutachter sind nicht Mitglieder der

Kommission.

2 Höchstens zwei der beauftragten Gutachterinnen und Gutachter

dürfen aus der eingereichten Liste der Kandidatin oder des Kandida-

ten stammen.

3 Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der UZH ange-

hören.

Entscheid nach

Begutachtung

1 Die Kommission entscheidet gestützt auf die Gutachten über

die Fortsetzung des Verfahrens.

2 Die oder der Vorsitzende teilt der Kandidatin oder dem Kandida-

ten den Entscheid schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid beendet

das Verfahren.

Mündliche

Leistung

1 Die Überprüfung der mündlichen Leistung erfolgt in der

Form eines Probevortrags.

2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und

unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder auf Einladung der De-

kanin oder des Dekans statt. Er dauert in der Regel 20 Minuten. Der

Probevortrag behandelt ein Thema ausserhalb des eigenen Forschungs-

gebiets.

3 Die Kandidatin oder der Kandidat soll ein abgegrenztes Thema

auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine

didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.

4 Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden

in einem Protokoll zusammengefasst.

5 Bei an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät habi-

litierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.

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1 Die Kommission entscheidet über Annahme oder Ableh- Entscheid

nung der mündlichen Leistung. Die oder der Vorsitzende teilt den Ent-

scheid der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit. Ein ableh-

nender Entscheid beendet das Verfahren.

2 Nimmt die Kommission die mündliche Leistung an und sind die

übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder

zum Titularprofessor erfüllt, nimmt sie zuhanden der Fakultätsversamm-

lung schriftlich zum Antrag auf Ernennung Stellung.

Die Fakultätsversammlung beschliesst gestützt auf die Stel- Fakultätsantrag

lungnahme der Kommission über den Antrag auf Ernennung zur Titular-

professorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Uni-

versitätsleitung, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandi-

daten.

an die Erwei-

terte Universi-

tätsleitung

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-

halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung vorlesung

halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der UZH

gehalten hat.

D. Verlängerung und Umschreibung

Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre Grundsatz

verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro-

fessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen

gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der UZH liegt.

1 Spätestens zu Beginn des sechsten Jahres der Titularprofes- Verfahren

sur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen begrün-

deten Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der De-

kanin oder dem Dekan einreichen.

2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die

Unterlagen im Sinne von §§ 6 und 7 und nimmt zuhanden des Fakul-

tätsausschusses schriftlich zum Antrag auf Verlängerung der Titularpro-

fessur Stellung.

3 Der Fakultätsausschuss beurteilt die Voraussetzungen für die Ver-

längerung der Titularprofessur anhand der gesamten Unterlagen.

1 Der Fakultätsausschuss beschliesst zuhanden der Erweiter-

ten Universitätsleitung über die Verlängerung der Titularprofessur.

2 Er entscheidet abschliessend über die Nichtverlängerung.

Entscheid des

Fakultäts-

ausschusses

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3 Der Beschluss des Fakultätsausschusses wird der Titularprofessorin

oder dem Titularprofessor schriftlich mitgeteilt.

4 Der Fakultätsausschuss informiert die Fakultätsversammlung da-

rüber.

1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah-

men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten

haben, können bei der Dekanin oder dem Dekan beantragen, diese um-

schreiben zu lassen.

2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die

Unterlagen gemäss §§ 6 und 7. Er nimmt schriftlich zum Antrag und

insbesondere zur geplanten Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandida-

tin oder des Kandidaten zuhanden des Fakultätsausschusses Stellung.

3 Auf die mündliche Leistung kann verzichtet werden.

4 Der Fakultätsausschuss stellt anhand des Dossiers Antrag an die

Fakultätsversammlung auf Umschreibung der Titularprofessur. In Zwei-

felsfällen kann er eine Ernennungskommission einsetzen. Lehnt ent-

weder der Fakultätsausschuss oder die Ernennungskommission eine Um-

schreibung ab, entscheidet das jeweilige Gremium abschliessend.

5 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag des Fakultäts-

ausschusses oder der Ernennungskommission über die Ernennung bzw.

Umschreibung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhan-

den der Erweiterten Universitätsleitung.

Umschreibung

einer Titular-

professur einer

anderen Univer-

sität

Verfahren

E. Entzug der Titularprofessur

1 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich

nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl-

verhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsver-

ordnung)5.

2 Bei anderweitigen ernsthaften Verletzungen der Interessen der

UZH gelten §§ 17 und 18 RVO TP.

Übergangs-

bestimmung

F. Schlussbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni-

gen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet

werden.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)

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Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

4. Dezember 1998 (UniO).

Inkrafttreten

OS 76, 324; Begründung siehe ABI 2021-07-23. Von der Erweiterten Univer-

sitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.

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