415.466
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CH-ZH
Art. 2 : Habilitationsordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF)
Art. 2
¹ Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich Zweck der
ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten er- Habilitation
nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).
2 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nach-
wuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaft-
liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs-
einrichtungen des In- und Auslands.
Rechtsstellung