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415.466 HABILOMNFOHHABILSMNSMN CH-ZH

Art. 2 : Habilitationsordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF)

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Art. 2

¹ Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich Zweck der

ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten er- Habilitation

nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).

2 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nach-

wuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaft-

liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs-

einrichtungen des In- und Auslands.

Rechtsstellung

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