Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.466 HABILOMNFOHHABILSMNSMN CH-ZH

Habilitationsordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) (HABILOMNF)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

¹ Die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissen- Geltungsbereich

schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die

Voraussetzungen und das Verfahren der Habilitation an der Mathema-

tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2 Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen

Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

(MNF).

3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,

gilt unmittelbar die RVO Habil.

¹ Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich Zweck der

ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten er- Habilitation

nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).

2 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nach-

wuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaft-

liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs-

einrichtungen des In- und Auslands.

Rechtsstellung

¹ Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

2 Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf (§ 12 d UniG,

eine Anstellung.

3 Den Fachbereichen der MNF obliegt die Organisation und Gestal- §§ 11-12 a

tung der Lehre einschliesslich der angemessenen Einbindung der Privat- UniO)

dozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Er-

teilung von curricularen Lehrveranstaltungen.

1.1.24-123 1

Habilitations-

kommission

415.466

HabilO MNF

1 Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist

eine nichtständige Kommission der Fakultät.

2 Die Kommission wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf

Vorschlag der Dekanin oder des Dekans von der Fakultätsversammlung

eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V.m. § 4 Abs. 3 Organisationsregle-

ment der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universi-

tät Zürich [OrgR MNF]4).

3 Die Kommission setzt sich zusammen aus

a. einem Mitglied des Fakultätsvorstands,

b. einer Professorin oder einem Professor des Instituts, in der Regel

einem Mitglied der Institutsdirektion,

c. einer Professorin oder einem Professor aus demjenigen Fachbereich,

dem das beantragte Lehrgebiet zugeordnet wird,

d. je einer Vertretung der Stände,

e. einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets, die oder der

nicht der Universität Zürich angehört.

4 Das Mitglied des Fakultätsvorstands führt den Vorsitz (nachfolgend

Vorsitzende oder Vorsitzender). Sie oder er ist verantwortlich für die

ordentliche Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Vermei-

dung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Ver-

meidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und

Beförderungsverfahren an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät.

5 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene

Vertretung der Geschlechter angestrebt.

6 Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die

mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimm-

berechtigt.

Grundlagen

B. Habilitation

§5. Bewertungsgrundlagen für eine Habilitation bilden

a. das Habilitationsgesuch einschliesslich der schriftlichen Habilita-

tionsleistung (Habilitationsschrift),

b. die mündliche Habilitationsleistung (Probelehrveranstaltung).

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Habilitation an der MNF sind

a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder

in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder

einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis

zur Führung des entsprechenden Titels,

2

HabilO MNF

415.466

b. pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, erworben durch praktische

Lehr- und Betreuungserfahrung sowie einer entsprechenden allfäl-

ligen Fortbildung,

c. Potenzial für eigenständige erfolgreiche Forschung auf dem bean-

tragten Lehrgebiet,

d. begutachtete Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher Ergeb-

nisse,

e. erfolgreiche Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln.

1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig verfasster eigen- Habilitations-

ständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fach- schrift

gebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

2 Sie besteht aus

a. einer Monografie oder

b. einer Zusammenstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (ku-

mulative Habilitation), bei denen ein signifikanter Beitrag begründet

dargelegt werden kann, beispielsweise durch eine Erst- oder Letzt-

autorinnen- bzw. -autorenschaft. Eine kumulative Habilitation muss

durch eine thematische Einleitung im Sinne eines Übersichtsartikels

eröffnet und mit einer wissenschaftlichen Diskussion abgeschlossen

werden.

3 Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuch-

stellers der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich

standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht ha-

ben, die durch replizierbare und vorzugsweise reproduzierbare Metho-

den erarbeitet worden sind.

4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habili-

tation dargelegt werden und nachweisbar sein.

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer öffent- Mündliche

lichen, in der Regel 30-minütigen Probelehrveranstaltung. Habilitations-

leistung

2 An der Probelehrveranstaltung soll ein abgegrenztes Thema inner-

halb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungs-

gebiets der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, auf wissenschaft-

lichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch

angemessen vermittelt werden.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller schlägt der Kommission

Themen für die Probelehrveranstaltung mit Angabe des Studienniveaus

vor. Die vorgeschlagenen Themen dürfen in der Habilitationsschrift nicht

direkt behandelt worden sein.

4 Die Kommission wählt ein Thema aus. Sie kann die Gesuchstellerin

oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.

1. 1. 24-123

3

415.466 HabilO MNF

5 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung und alle Institutsangehö-

rigen werden auf elektronischem Weg zur Probelehrveranstaltung ein-

geladen.

6 Die anwesenden Fakultätsmitglieder, die nicht der Kommission

angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers zur Probelehrveranstaltung unmittelbar nach deren Be-

endigung mündlich äussern.

Zweck

Eröffnung

und Dauer des

Verfahrens

Nichteintreten

Habilitations-

gesuch

C. Habilitationsverfahren

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung

der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre

und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten.

1 Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische

Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan

durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet.

2 Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie voll-

ständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesuch an den Fachbereich

des beantragten Lehrgebiets weiter.

3 Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen

einzureichen.

4 Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren

nicht überschreiten.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfah-

rens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan

die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, dass nicht auf das Habili-

tationsgesuch eingetreten werde.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann diesfalls zu einem

späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

1 Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des

Lehrgebiets, für das die Venia Legendi beantragt wird.

2 Es umfasst folgende Unterlagen

a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrgebiets und der Erklärung,

ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet

wurde,

b. Unterstützungsschreiben des Instituts, an dem die Gesuchstellerin

oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zu-

geordnet ist,

4

HabilO MNF

c. Habilitationsschrift,

d. Selbstdeklaration,

e. Curriculum vitae,

415.466

f. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in

Lehre und Forschung,

g. Aufstellung über bisherige Lehr- und Betreuungstätigkeit,

h. Publikationsverzeichnis,

i. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel,

j. Doktoratsurkunde.

3 Weitere Hinweise zu den Gesuchsunterlagen finden sich im Merk-

blatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaft-

lichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).

Der zuständige Fachbereich prüft die Erfüllung der Voraus- Stellungnahme

setzungen gemäss § 6. Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum des Fach-

Antrag und insbesondere zur geplanten Lehr- und Forschungstätigkeit

der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers schriftlich Stellung.

bereichs

Der Fakultätsvorstand holt von der oder dem Vorgesetzten Stellungnahme

der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine schriftliche Stellung- der oder des

nahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und For- Vorgesetzten

schungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.

1 Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens

acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft.

2 Die internen Qualitätsprüferinnen und -prüfer werden vom Fakul-

tätsvorstand eingesetzt. Sie dürfen nicht der Kommission angehören.

3 Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen

Expertinnen oder Experten des Fachgebiets, die weder der Universität

Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden.

4 Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kom-

mission bezeichnet.

5 Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissen-

schaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der For-

schung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.

6 Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gut-

achten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegen-

über der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorliegen. Der oder

dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die be-

gutachtenden Personen.

Qualitäts-

prüfung und

Begutachtung

der Habilita-

tionsschrift

1. 1. 24-123

5

Vorgehen bei

Mängeln der

Habilitations-

schrift (§ 14

RVO Habil)

Kommissions-

entscheid über

die Habilita-

tionsschrift

Kommissions-

entscheid über

die mündliche

Habilitations-

leistung

Fakultätsantrag

an die Erweiterte

Universitäts-

leitung

415.466

HabilO MNF

1 Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung

von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene

Frist.

2 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung,

die Habilitationsschrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an,

wird das Verfahren bis zum Ablauf der Frist unterbrochen.

3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Ge-

suchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, dazu Stel-

lung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.

1 Die Kommission beschliesst gestützt auf die interne Quali-

tätsprüfung und die externen Gutachten über die Annahme oder Ableh-

nung der Habilitationsschrift.

2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren

fortgesetzt.

3 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt die Kommis-

sion das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

4 Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Ge-

suchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift

mit.

5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habi-

litationsverfahren.

1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehrveranstaltung

werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst.

2 Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didak-

tische und wissenschaftliche Qualität der Probelehrveranstaltung und

beschliesst gestützt darauf über deren Annahme oder Ablehnung.

3 Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wie-

derholt werden. Hierfür kann die Kommission ein neues Thema bestim-

men.

4 Die oder der Vorsitzende informiert die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen

Habilitationsleistung.

5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habi-

litationsverfahren.

1 Hat die Kommission die Habilitationsschrift und die münd-

liche Habilitationsleistung angenommen, stellt sie zuhanden der Fakul-

tätsversammlung Antrag auf Habilitation.

2 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller den Beschluss der Fakultätsversammlung mit.

6

HabilO MNF

415.466

3 Die Fakultätsversammlung stellt der Erweiterten Universitätsleitung

Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, Pflichtexemplare

vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte

Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und

in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen.

2 Vier der erhaltenen Exemplare werden der Universitätsbibliothek

Zürich übergeben. Es gelten die Vorgaben der Universitätsbibliothek

Zürich.

1 Das Dekanat übergibt innerhalb von drei Monaten nach Publikation der

Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitäts- Habilitations-

bibliothek Zürich.

schrift

2 Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach

Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Ge-

suchsteller frei zugänglich publiziert werden. Die Publikation im Zurich

Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.

1 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits Umhabilitation

an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habili-

tiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen

Habilitationsschrift erlassen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habi-

litationsschrift durch die Kommission geprüft. Sie kann auf eine erneute

Begutachtung verzichten.

2 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer

anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und

während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule

doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveran-

staltung erlassen.

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel Antritts-

innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Venia Legendi eine öffent- vorlesung

liche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antritts-

vorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.

D. Schlussbestimmungen

migung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Januar 2024 in

Kraft.

1 OS 78, 475; Begründung siehe ABI 2023-10-20. Von der Erweiterten Universi-

tätsleitung genehmigt am 27. Juni 2023.

2 LS 415.11.

3 LS 415.23.

4 LS 415.461.

8

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →