415.463
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
: Promotionsverordnung
Art. 8 : Promotionsverordnung
1 Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen
zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen
können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/
oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits
nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des
Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse
sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Pro-
dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.