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Art. 8 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
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Art. 8 : Promotionsverordnung

1 Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen

zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.

2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen

können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/

oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits

nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des

Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.

3 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse

sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Pro-

dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.

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