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Art. 7 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
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Art. 7 : Promotionsverordnung

1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich

nach der Verordnung über die Zulassung an der Universität Zürich

(VZS)3.

2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen

universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären

Abschluss.

3 Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem

Professor der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. einer

Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft-

lichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person

muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom-

mission4 mitzuwirken.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

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