415.463
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
: Promotionsverordnung
Art. 7 : Promotionsverordnung
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich
nach der Verordnung über die Zulassung an der Universität Zürich
(VZS)3.
2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen
universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären
Abschluss.
3 Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem
Professor der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. einer
Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft-
lichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person
muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom-
mission4 mitzuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.